17.2.3 Eintritte in Sportanlagen
MWST-Branchen-Info 24 · Sport
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 17.2.3 · Deutsch
Im Gegensatz zu einer von der Steuer ausgenommenen Miete, d.h., wenn dem Mieter das alleinige Recht zur Benützung der Sportanlage oder eines Teils davon eingeräumt wird (→ Ziff. 17.2.1), gilt das individuelle Recht, eine Sportanlage gleichzeitig mit anderen Personen gegen Entrichtung eines bestimmten Betrags (Eintrittsgeld) zu benützen, als zum Normalsatz steuerbare Dienstleistung.
Sofern Leistungen steuerbar sind, darf auf den entsprechenden Investitionen und Aufwendungen die Vorsteuer geltend gemacht werden.
Beispiele
Steuerbare Eintrittsgelder in Sportanlagen
Ein Fitnesscenter tritt einem Fussballklub gegen eine Pauschalgebühr das Recht ab, die Anlagen mit der ersten Mannschaft zu benützen. Die Benützung erfolgt zu den normalen Öffnungszeiten des Fitnesscenters. Das verlangte Eintrittsgeld (Pauschalgebühr) unterliegt der Steuer zum Normalsatz (der Fussballklub hat nicht das alleinige Recht zur Benützung des Fitnesscenters, da gleichzeitig auch andere Personen im Fitnesscenter anwesend sind);
Eintrittsgeld für Hallen- oder Freibad, Eisbahn;
Eintrittsgeld für Golfanlage (Green Fee), Minigolfanlage, Langlaufloipe, Klettergarten, Rodelbahn usw.