19.1.1.2 Steuerpflicht von Sportlern mit Wohnsitz im Ausland

MWST-Branchen-Info 24 · Sport

Geltend · Stand ab 26. Mai 2026

ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 19.1.1.2 · Deutsch

Die Steuerpflicht von Sportlern mit Wohnsitz im Ausland beginnt mit der erstmaligen Erbringung einer entgeltlichen Leistung im Inland (Art. 14 Abs. 1 Bst. b MWSTG). Dies bedeutet Folgendes:

a.

Steuerpflicht ab erstmaliger Erbringung einer entgeltlichen Leistung im Inland
Sportler mit Wohnsitz im Ausland, welche einen Jahresumsatz im In- und Ausland von mindestens 100'000 Franken bzw. 250'000 Franken (bei nicht gewinnstrebigen, ehrenamtlich geführten Sportvereinen) erreichen, werden grundsätzlich in der Schweiz ab der erstmaligen Erbringung einer der folgenden Leistungen im Inland steuerpflichtig (nicht abschliessende Aufzählung; Verweis auf Ort der Leistungserbringung in Klammern):

Beispiel 1
Ein Tennisspieler (Einzelunternehmen) mit Wohnsitz im Ausland erzielt im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit als Sportler jährlich weltweit Umsätze zwischen 200'000 Franken und 300'000 Franken aus steuerbaren Leistungen im Ausland. Im Jahre 2026 nimmt der Tennisspieler erstmalig an einem in der Schweiz stattfindenden Tennisturnier teil. Er erhält für den zweiten Platz ein Preisgeld von 20'000 Franken. Dadurch erbringt der Tennisspieler das erste Mal eine Leistung im Inland und wird ab diesem Zeitpunkt steuerpflichtig.

b.

Befreiung von der Steuerpflicht bei Sportlern mit Wohnsitz im Ausland (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG)
Folgende im Inland erbrachten Leistungen lösen die Steuerpflicht nicht aus, sofern ausschliesslich die folgenden Leistungen erbracht werden (nicht abschliessende Aufzählung):

Falls der Sportler mit Wohnsitz im Ausland steuerpflichtig ist, hat er die gesamten im Inland erbrachten Leistungen (d. h. auch Sponsoring oder Werbung und andere Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG) zu deklarieren.

Beispiel 2
Ein inländischer Getränkehersteller sponsert einem Rennradteam der Cyclerace Ltd., welche Sitz im Ausland hat und einen Jahresumsatz aus Leistungen im Ausland (weltweit) von jährlich 850'000 Franken erzielt, einen Betrag von 50'000 Franken. Die Radfahrer der Cyclerace Ltd. verpflichten sich im Gegenzug die Getränke des Getränkeherstellers während des Rennens sichtbar mitzuführen sowie auch Sportkleider mit einem Werbeslogan des Getränkeherstellers zu tragen. Die Cyclerace Ltd. erbringt hier gegenüber dem Getränkehersteller eine Werbeleistung nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Inland. Sofern die Cyclerace Ltd. ausschliesslich Leistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Inland erbringt, bleibt die Cyclerace Ltd. nach Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG von der Steuerpflicht befreit. Verkauft die Cyclerace Ltd. jedoch zusätzlich Fan-Artikel an einem Verkaufsstand und/oder erhält das Rennradteam eine Siegesprämie, so gilt die Befreiung für die Cyclerace Ltd. nicht mehr und die Cyclerace Ltd. muss sich – da sie obligatorisch steuerpflichtig wird – ins schweizerische MWST-Register eintragen lassen. Die Cyclerace Ltd. hat folglich den gesponserten Betrag von 50'000 Franken sowie auch den Erlös aus dem Verkauf der Fan-Artikel resp. die Siegesprämie zu deklarieren.

c.

Nicht der Steuer unterliegende Leistungen
Nicht der Steuer unterliegen
– auch bei gegebener Steuerpflicht der Sportler – namentlich folgende Leistungen:

  • Von der Steuer ausgenommene Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG (z. B. Verkauf von Eintrittstickets zu Sportanlässen oder Trainingseinheiten der Sportteams), die freiwillige Versteuerung (Option) nach Artikel 22 Absatz 1 MWSTG ist jedoch möglich;

  • Nicht-Entgelte nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG (z. B. Spenden);

  • im nicht-unternehmerischen Bereich erzielte Einnahmen (z. B. die durch Sportler erzielten Gehälter, die auf einem Arbeitsvertrag beruhen).