2.7.2.1 Einleitung
MWST-Info 04 · Steuerobjekt
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 2.7.2.1 · Deutsch
Bei einer Forderungsabtretung überträgt der Leistungserbringer (Abtretender, Zedent bzw. Gläubiger) die ihm zustehenden Forderungen gegenüber dem Leistungsempfänger (Schuldner) auf einen Dritten (Zessionar). Die Abtretung (Verfügungsgeschäft) erfolgt beispielsweise in Erfüllung eines Forderungskaufvertrages oder auch treuhänderisch zum Inkasso (Verpflichtungsgeschäft).
[Abbildung: im Original]
[Abbildung: im Original] | Beim Kauf beziehungsweise bei der Abtretung von künftigen Forderungen (Globalzession) ist zu beachten, dass aus zivil- und steuerrechtlicher Sicht eine rechtsgültige Abtretung beziehungsweise ein Geschäft mit Geldforderungen nicht voraussetzt, dass für jede Forderung ein schriftlicher Abtretungsvertrag (Verfügungsgeschäft) vorliegt. Es genügt, wenn der Forderungskaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft) alle Elemente enthält, welche die Bestimmung der Forderung bei ihrer künftigen Entstehung ermöglichen. |
Zentral für die mehrwertsteuerliche Behandlung von Forderungsübertragungen ist die Frage, ob der Dritte (→ Ziff. 2.7.2.2) oder der Leistungserbringer (→ Ziff. 2.7.2.3) für die Zahlungsfähigkeit (Bonität) des Schuldners haftet und damit das Forderungsausfallrisiko (Delkredererisiko) trägt.
Diese Grundsätze gelten auch bei Forderungsübertragungen im Rahmen von sog. Factoringvertragsverhältnissen oder von Zentral- oder Zahlungsregulierungsverträgen.
Praxisänderung per 01.01.2018 (betreffend Gültigkeit; [Abbildung: im Original] Einleitende Erläuterungen dieser MWST-Info sowie MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).