2.7.2.3 Inkassogeschäft

MWST-Info 04 · Steuerobjekt

Geltend · Stand ab 5. Januar 2018

ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 2.7.2.3 · Deutsch

a.

Steuerliche Folgen für den Dritten
Beauftragt der Leistungserbringer den Dritten mit der Einziehung von Forderungen und trägt er gleichzeitig weiterhin das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit des Leistungsempfängers (der Dritte trägt kein Delkredererisiko), versteuert der Dritte die Inkassoprovision, welche er vom Leistungserbringer erhält, zum Normalsatz (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. c MWSTG).

Eine Inkassoleistung ist auch gegeben, wenn der Leistungserbringer die Forderungen lediglich fiduziarisch, d. h. treuhänderisch zum Inkasso und damit ohne Übertragung des Delkredererisikos an den Dritten, abtritt (Forderungseinzug in eigenem Namen, aber auf Rechnung des Leistungserbringers).

b.

Steuerliche Folgen für den Leistungserbringer
Der Leistungserbringer hat den Betrag zu versteuern, den der Dritte vom Schuldner vereinnahmt (einschliesslich allfälliger Teilzahlungszuschläge, Vertragszinsen und Anrechnungswerte). Die Steuerforderung entsteht nach den Regeln gemäss Artikel 40 MWSTG, nachträgliche Änderungen der Umsatzsteuerschuld und des Vorsteuerabzugs gemäss Artikel 41 MWSTG. Die Inkassoprovision, welche der Leistungserbringer an den Dritten bezahlt, ist keine Entgeltsminderung.

c.

Steuerliche Folgen für den Leistungsempfänger
Der Leistungsempfänger kann den Vorsteuerabzug – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 28 ff. MWSTG) – im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung (bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten; vorbehalten bleiben Entgeltsminderungen nach Art. 41 MWSTG) oder im Zeitpunkt der Bezahlung (bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten) vornehmen.

[Abbildung: im Original]

Praxisänderung per 01.01.2018 (betreffend Gültigkeit; → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).