2.7.7.1 Ermittlung des Werts der Leistungen im Zusammenhang mit der strategischen Führung des Konzerns

MWST-Info 04 · Steuerobjekt

Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025

ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 2.7.7.1 · Deutsch

Oft handelt es sich bei solchen Konzerngesellschaften ohne Personal um die Muttergesellschaft, welche für die strategische Führung des Konzerns verantwortlich ist.

Über solche Leistungen von Konzerngesellschaften an die Muttergesellschaft ohne Personal können detaillierte Aufzeichnungen fehlen. Im Sinne von Artikel 80 MWSTG können die steuerlich relevanten Leistungen unter der Voraussetzung, dass

  • die Muttergesellschaft über kein eigenes Personal verfügt oder das eigene Personal die Leistungen nicht selbst erbringt; und

  • dadurch kein offensichtlicher Steuervor- oder -nachteil resultiert,

wie folgt annäherungsweise ermittelt werden:

3 ‰ *

des durchschnittlichen Vermögens der Muttergesellschaft (Total Aktiven)

abzügl.

von konzernfremden Unternehmen bezogene Verwaltungsleistungen a)

=

durch die Tochtergesellschaft erbrachte Dienstleistungen b)

*

In begründeten Fällen kann nach oben oder nach unten abgewichen werden (z. B. kann bei Familiengesellschaften eine Pauschale von 2 ‰ angewandt werden, wenn der Aufwand verglichen mit Publikumsgesellschaften wesentlich geringer ist).

a)

Hier werden nur die regelmässigen, ordentlichen Leistungen von konzernfremden Unternehmen für die Konzernführung berücksichtigt, die bei der Muttergesellschaft direkt anfallen.

Demnach sind Eliminierungen der von konzernfremden Unternehmen bezogenen Verwaltungsdienstleistungen insbesondere in folgenden Fällen

zulässig (da sie in der Pauschale von 3 ‰ enthalten sind):

  • Normale Buchführungsdienstleistungen;

  • Konzernrechnungslegung;

  • Führen des Aktienregisters;

  • Verwalten der Beteiligungen;

  • Aufbereitungsarbeiten, die der Entscheidungsfindung (für den Verwaltungsrat) dienen;

  • Organisationsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Generalversammlung.

nicht zulässig (da sie in der Pauschale von 3 ‰ nicht enthalten sind):

  • Revision der Jahresrechnung der Muttergesellschaft;

  • Abklärungen im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Beteiligungen;

  • Depot- und Vermögensverwaltungsgebühren für das Wertschriftenvermögen;

  • Cash-Management für Konzerngesellschaften; *

  • Verwaltungsratshonorare.

* In der Pauschale von 3 ‰ sind grundsätzlich jene Aufwendungen enthalten, welche die Muttergesellschaft zu tragen hat und nicht ihren Tochtergesellschaften weiterbelasten darf. Beim Cash-Management für Konzerngesellschaften handelt es sich um eine steuerbare Dienstleistung, die mit der Pauschale von 3 ‰ nicht abgedeckt ist. Derartige Aufwendungen dürfen durch die Muttergesellschaft auch an die Konzerngesellschaften weiterbelastet werden.

b)

Wert, der bei der Tochtergesellschaft zum Normalsatz steuerbar ist.

Mit der Pauschale von 3 ‰ werden nur die regelmässigen, ordentlichen Leistungen für die Konzernführung berücksichtigt. Ausserordentliche Leistungen wie beispielsweise eine Due Diligence im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf einer Beteiligung sind nicht enthalten und somit zusätzlich zu berücksichtigen.

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).