1.4.9 Verbilligungsbeiträge (Dreiparteiensystem)

MWST-Info 05 · Subventionen und Spenden

Geltend · Stand ab 25. Juni 2024

ESTV · MWST-Info 05 · Ziff. 1.4.9 · Deutsch

Im Rahmen eines Dreiparteiensystems haben Verbilligungsbeiträge der öffentlichen Hand den Zweck, bestimmte von Dritten angebotene Leistungen für ausgewählte Leistungsempfänger kostengünstiger zu machen. Das Gemeinwesen ist somit nicht der eigentliche Auftraggeber der verbilligten Leistung.

Verbilligungsbeiträge gelten als Subventionen gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG und gehören deshalb nicht zum Entgelt. Der anspruchsberechtige Beitragsempfänger hat gemäss Artikel 33 Absatz 2 MWSTG eine verhältnismässige Vorsteuerkürzung vorzunehmen. Es sind folgende Konstellationen denkbar:

  • Auszahlung an den anspruchsberechtigten Leistungserbringer:
    Der Verbilligungsbeitrag gehört beim Leistungserbringer nicht zum Entgelt, weshalb darauf keine MWST geschuldet ist. Der steuerpflichtige Leistungserbringer hat eine verhältnismässige Vorsteuerkürzung vorzunehmen.

    [Abbildung: im Original]

    Beispiele:
    Ein Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs erhält von einem anderen Gemeinwesen einen Verbilligungsbeitrag, damit die Fahrten in einem bestimmten Gebiet zu einem kostengünstigeren Preis angeboten werden können. Das Transportunternehmen hat aufgrund des Erhalts der Subvention eine verhältnismässige Vorsteuerkürzung vorzunehmen.

    Eine private Spitex-Organisation erhält für die Betreuung der kranken Person zu Hause einerseits von der kranken Person Geldzahlungen (konkrete Gegenleistung = Entgelt) und andererseits vom Kanton Beiträge (Subvention).

  • Auszahlung an den Leistungserbringer für den anspruchsberechtigen Leistungsempfänger:
    Der Verbilligungsbeitrag wird (z. B. zu Sicherungszwecken) dem (steuerpflichtigen) Leistungserbringer ausbezahlt. Da dieser nicht anspruchsberechtigt ist, muss er auf dem Gesamtentgelt (inkl. Verbilligungsbeitrag) der von ihm erbrachten Leistung die Steuer entrichten – mit entsprechendem Vorsteuerabzugsrecht. Der anspruchsberechtigte Leistungsempfänger nimmt seinerseits eine verhältnismässige Vorsteuerkürzung vor. Dies gilt auch dann, wenn die Subvention nicht direkt in der Rechnung ausgewiesen wird, sondern bereits vom Rechnungsbetrag abgezogen wurde.

    [Abbildung: im Original]

    Beispiel
    Um die Presse- und Meinungsvielfalt zu erhalten, leistet der Bund jährlich einen Beitrag für die ermässigte Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften. Die Post gibt die Förderbeiträge des Bundes über eine Zustellermässigung pro Zeitungsexemplar unmittelbar an die Verlage bzw. an die berechtigten Titel weiter. Die Verlage müssen als Anspruchsberechtigte eine verhältnismässige Vorsteuerkürzung vornehmen.

  • Auszahlung an den anspruchsberechtigen Leistungsempfänger:
    Der Verbilligungsbeitrag führt beim steuerpflichtigen Leistungsempfänger zu einer verhältnismässigen Vorsteuerkürzung.

    [Abbildung: im Original]

    Beispiel
    Eine im MWST-Register eingetragene private Organisation bietet Kurse im Bereich der Arbeitssicherheit an. Die Organisation entscheidet sich für die freiwillige Versteuerung (Option; Art. 22 Abs. 1 MWSTG) der von der Steuer ausgenommenen Kurse und darf daher auf den Aufwendungen den Vorsteuerabzug geltend machen (Art. 28 Abs. 1 MWSTG). Diese Kurse werden von Unternehmen für ihre Arbeitnehmer gebucht und durch den Bund gefördert, indem dieser nach erfolgreicher Absolvierung des Kurses 50 % der Kurskosten den steuerpflichtigen Unternehmen ausbezahlt. Das Leistungsverhältnis besteht demnach zwischen der Organisation und dem Unternehmen. Der Bund ist nicht der Auftraggeber. Der Leistungserbringer hat seine dem steuerpflichtigen Unternehmen gegenüber erbrachte (optierte) Leistung vollumfänglich zu versteuern. Das steuerpflichtige Unternehmen hat als Empfängerin des Bundesbeitrags (Subvention; Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) auf den gemäss Artikel 28 MWSTG geltend gemachten Vorsteuern des Kurses eine verhältnismässige Vorsteuerkürzung vorzunehmen (Art. 33 Abs. 2 MWSTG i. V. m. Art. 75 MWSTV).

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).