1.6.1.1 Was gilt als Sammlerstück
MWST-Info 07 · Steuerbemessung und Steuersätze
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Info 07 · Ziff. 1.6.1.1 · Deutsch
Als Sammlerstücke gelten namentlich (für eine ausführliche, jedoch nicht abschliessende Auflistung wird auf Art. 48a MWSTV verwiesen):
Werke der bildenden Kunst von Urhebern und Urheberinnen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 16 MWSTG (Kunstgegenstände; Art. 48a Abs. 1 MWSTV);
bewegliche Gegenstände, die mehr als 100 Jahre alt sind (Antiquitäten; Art. 48a Abs. 2 MWSTV);
weitere Sammlerstücke wie beispielsweise Briefmarken, zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungen, Motorfahrzeuge, deren erste Inverkehrsetzung beim Ankauf länger als 30 Jahre zurückliegt, Weine und andere Alkoholika, die mit Jahrgang versehen und individualisierbar sind, Sammlerstücke aus Edelmetallen wie Bijouterie und Juwelierwaren, Uhren und Münzen (nicht abschliessende Auflistung unter Art. 48a Abs. 3 MWSTV).
Als Motorfahrzeug gilt jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt wird (Art. 7 Strassenverkehrsgesetz). Dies schliesst nicht aus, dass andere Fortbewegungsmittel wie Flugzeuge, Schiffe oder Lokomotiven aus anderen (z.B. geschichtlichen) Gründen als Sammlerstücke im Sinne von Artikel 48a Absatz 3 MWSTV gelten können.
Indiz, dass bei solchen Fortbewegungsmitteln oder anderen Gegenständen ein Sammlerstück im Sinne von Artikel 48a Absatz 3 MWSTV vorliegt ist, dass die Gegenständeeinen gewissen Seltenheitswert haben;
normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäss genutzt werden;
oft einen hohen Wert oder einen Liebhaberwert haben.
Änderung des MWSTG per 01.01.2018.