1.6.4 Bemessungsgrundlage bei zu einem Gesamtpreis erworbenen Gegenständen
MWST-Info 07 · Steuerbemessung und Steuersätze
Geltend · Stand ab 17. September 2026
ESTV · MWST-Info 07 · Ziff. 1.6.4 · Deutsch
Die Margenbesteuerung ist auch anwendbar, wenn der steuerpflichtige Wiederverkäufer Sammlerstücke zu einem Gesamtpreis erwirbt. In diesem Fall ist für den Verkauf sämtlicher zu diesem Gesamtpreis erworbenen Sammlerstücke die Margenbesteuerung anzuwenden (Art. 48b Abs. 1 MWSTV).
Die Entgelte aus dem Wiederverkauf von Gegenständen, die zu einem Gesamtpreis erworben wurden, sind unter Anrechnung des Ankaufspreises in jener Abrechnungsperiode zu deklarieren, in der sie erzielt werden. Die MWST aus dem Wiederverkauf hingegen ist erst in derjenigen Periode geschuldet, in welcher der aus dem Wiederverkauf erzielte Umsatz den Gesamtankaufspreis übersteigt. Auf dem Teil, der den Gesamtankaufspreis übersteigt, wird die MWST entrichtet (Art. 48b Abs. 2 MWSTV; weitere Ausführungen finden sich in der Ziff. 1.6.5).
Ein allfälliger Verlust darf erst dann verrechnet werden, wenn der letzte Gegenstand verkauft ist.
Werden bei zu einem Gesamtpreis erworbenen Sammlerstücken einzelne Sammlerstücke exportiert oder sind darin Sammlerstücke enthalten, die dem reduzierten Steuersatz unterliegen (z. B. antike Bücher), so ist der Gesamtankaufspreis sachgerecht aufzuteilen. Sofern es erforderlich ist, kann auf eine annäherungsweise Ermittlung auf Basis von Hilfsgrössen, wie z. B. dem Verhältnis der Gesamterlöse, abgestützt werden.
Beispiel
Die Galerie C kauft drei antike Sekretäre für 12'000 Franken ein. Zwei werden für 4'500 Franken und 5'500 Franken (total CHF 10'000) an inländische Abnehmer wiederverkauft. Ein Sekretär wird für 6'000 Franken an einen ausländischen Käufer exportiert. In solchen Fällen ist die MWST für die zum Wiederverkauf im Inland bestimmten Sammlerstücke anteilsmässig zu kalkulieren und abzurechnen.
CHF | |
Erzielter Verkaufspreis der im Inland verkauften Sekretäre | 10'000.00 |
Anteilsmässiger Ankaufspreis | - 7'500.00 |
Differenz (Bemessungsgrundlage) | 2'500.00 |
Galerie C versteuert demnach CHF 2'500 zum Normalsatz | |
Steuerberechnung: 8,1 % von CHF 2'500 (108,1 %) | 187.35 |
Werden mit Sammlerstücken auch andere Gegenstände zusammen zu einem Gesamtpreis erworben (→ MWST-Info Vorsteuerabzug), so ist die Margenbesteuerung nur anwendbar, wenn der Anteil am Ankaufspreis, der auf die Sammlerstücke entfällt, annäherungsweise ermittelt werden kann (Art. 48b Abs. 3 MWSTV).