1.6.1.3 Anforderungen

MWST-Info 07 · Steuerbemessung und Steuersätze

Geltend · Stand ab 1. Januar 2018

ESTV · MWST-Info 07 · Ziff. 1.6.1.3 · Deutsch

Bei Anwendung der Margenbesteuerung muss die steuerpflichtige Person über die Sammlerstücke eine Bezugs- und Verkaufskontrolle führen. Bei zu einem Gesamtpreis erworbenen Gegenständen sind pro Gesamtheit separate Aufzeichnungen zu erstellen (Art. 48d MWSTV).

Die Ankaufsbelege und die Verkaufsbelege sollten folgende Angaben beinhalten:

  • Name und Adresse des Verkäufers;

  • Name und Adresse des Käufers;

  • Kauf- beziehungsweise Verkaufsdatum;

  • genaue Bezeichnung der Gegenstände;

  • Ankaufs- beziehungsweise Verkaufspreis.

[Abbildung: im Original]

Die Anwendung der Margenbesteuerung ist nicht möglich, wenn in der Rechnung (Art. 3 Bst. k MWSTG) die MWST offen ausgewiesen wird (Art. 48c MWSTV). Zulässig, aber nicht vorgeschrieben ist der Vermerk „margenbesteuert“.

Als in der Rechnung offen ausgewiesen gilt die MWST bei der Nennung des anwendbaren Steuersatzes oder des Steuerbetrags.

Wird beim Verkauf von Sammlerstücken die MWST offen ausgewiesen, verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Anwendung der Margenbesteuerung (vorbehalten bleibt die Korrekturmöglichkeit nach Art. 27 Abs. 2 Bst. a MWSTG). In diesem Fall wird die Regelbesteuerung angewendet, d.h. das volle Entgelt unterliegt der MWST. Allenfalls kann ein beim Ankauf noch nicht geltend gemachter Vorsteuerabzug im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 MWSTG innerhalb der Verjährungsfrist und unter Berücksichtigung der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen nachgeholt werden. Nicht geltend gemacht werden kann ein Abzug fiktiver Vorsteuer (Art. 48c MWSTV).

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.