1.6.1 Grundsätzliches

MWST-Info 07 · Steuerbemessung und Steuersätze

Geltend · Stand ab 3. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 07 · Ziff. 1.6.1 · Deutsch

Hat die steuerpflichtige Person Sammlerstücke wie Kunstgegenstände, Antiquitäten und dergleichen erworben, so kann sie für die Berechnung der MWST den Ankaufspreis vom Verkaufspreis abziehen, sofern sie auf dem Ankaufspreis keine Vorsteuern abgezogen hat (Margenbesteuerung). Ist der Ankaufspreis höher als der Verkaufspreis, so kann der Verlust verrechnet werden, indem die Differenz vom übrigen steuerbaren Umsatz abgezogen wird (Art. 24a Abs. 1 MWSTG).

[Abbildung: im Original]

In der Buchhaltung oder in der Einnahmen- und Ausgabenrechnung ist der Ankaufspreis und der Verkaufspreis getrennt zu erfassen ([Abbildung: im Original] weitere Ausführungen dazu, sind in der MWST-Info Buchführung und Rechnungsstellung ersichtlich).

Werden Sammlerstücke durch den Wiederverkäufer oder die Wiederverkäuferin eingeführt, so kann die entrichtete Einfuhrsteuer nach Artikel 24a Absatz 2 MWSTG zum Ankaufspreis hinzugerechnet werden. Wurde die entrichtete Einfuhrsteuer jedoch als Vorsteuer geltend gemacht, ist die Anwendung der Margenbesteuerung ausgeschlossen.

Als Wiederverkäufer oder Wiederverkäuferin gilt, wer auf eigene Rechnung oder aufgrund eines Kommissionsvertrages auf fremde Rechnung handelt (Art. 24a Abs. 3 MWSTG).

Darin

  1. 1.6.1.1 Was gilt als Sammlerstück
  2. 1.6.1.2 Anwendung
  3. 1.6.1.3 Anforderungen