1.6.2 Ausschluss der Margenbesteuerung

MWST-Info 07 · Steuerbemessung und Steuersätze

Geltend · Stand ab 17. September 2026

ESTV · MWST-Info 07 · Ziff. 1.6.2 · Deutsch

In folgenden Fällen ist die Margenbesteuerung ausgeschlossen:

  • Beim Ankauf oder bei der Einfuhr des Gegenstandes wurde Vorsteuer in Abzug gebracht.

Ist auf dem Ankaufsbeleg MWST ausgewiesen, geht die ESTV ohne Gegenbeweis davon aus, dass beim Ankauf die Vorsteuer geltend gemacht wurde. Bei Ankäufen bis 31. Dezember 2017 geht die ESTV ohne Gegenbeweis davon aus, dass die Vorsteuer oder bei Belegen ohne MWST der Abzug fiktiver Vorsteuer geltend gemacht wurde.

Für die Anwendung der Margenbesteuerung ist es notwendig, dass die Geschäftsfälle nachvollzogen werden können, was grundsätzlich eine Bezugs- und Verkaufskontrolle (→ Ziff. 1.6.5) und die Verfügbarkeit der Ankaufs- und Verkaufsbelege erfordert.

[Abbildung: im Original]

Bei Sammlerstücken wie Kunstgegenständen, Antiquitäten und dergleichen, für die bis zum 31. Dezember 2017 bereits ein Abzug fiktiver Vorsteuer geltend gemacht wurde, ist der Vorsteuerabzug nicht rückgängig zu machen, sofern der Verkauf im Inland erfolgt und auf dem gesamten Verkaufspreis die Mehrwertsteuer entrichtet wird (Art. 115a MWSTG). Sollte der Verkauf ins Ausland erfolgen (Export), ist der getätigte Vorsteuerabzug im Verkaufszeitpunkt rückgängig zu machen.