1.6.2 Ausschluss der Margenbesteuerung
MWST-Info 07 · Steuerbemessung und Steuersätze
Geltend · Stand ab 17. September 2026
ESTV · MWST-Info 07 · Ziff. 1.6.2 · Deutsch
In folgenden Fällen ist die Margenbesteuerung ausgeschlossen:
Bei den Gegenständen handelt es sich nicht um Sammlerstücke wie Kunstgegenstände, Antiquitäten und dergleichen im Sinne von Artikel 48a MWSTV. In solchen Fällen ist allenfalls ein Abzug fiktiver Vorsteuer im Sinne von Artikel 28a MWSTG zulässig ([Abbildung: im Original] weitere Ausführungen dazu sind in der MWST-Info Vorsteuerabzug ersichtlich).
Beim Verkauf der Sammlerstücke wird in der Rechnung (Art. 3 Bst. k MWSTG) die MWST offen ausgewiesen (Art. 48c MWSTV).
Beim Ankauf oder bei der Einfuhr des Gegenstandes wurde Vorsteuer in Abzug gebracht.
Ist auf dem Ankaufsbeleg MWST ausgewiesen, geht die ESTV ohne Gegenbeweis davon aus, dass beim Ankauf die Vorsteuer geltend gemacht wurde. Bei Ankäufen bis 31. Dezember 2017 geht die ESTV ohne Gegenbeweis davon aus, dass die Vorsteuer oder bei Belegen ohne MWST der Abzug fiktiver Vorsteuer geltend gemacht wurde.
Für die Anwendung der Margenbesteuerung ist es notwendig, dass die Geschäftsfälle nachvollzogen werden können, was grundsätzlich eine Bezugs- und Verkaufskontrolle (→ Ziff. 1.6.5) und die Verfügbarkeit der Ankaufs- und Verkaufsbelege erfordert.
[Abbildung: im Original] | Bei Sammlerstücken wie Kunstgegenständen, Antiquitäten und dergleichen, für die bis zum 31. Dezember 2017 bereits ein Abzug fiktiver Vorsteuer geltend gemacht wurde, ist der Vorsteuerabzug nicht rückgängig zu machen, sofern der Verkauf im Inland erfolgt und auf dem gesamten Verkaufspreis die Mehrwertsteuer entrichtet wird (Art. 115a MWSTG). Sollte der Verkauf ins Ausland erfolgen (Export), ist der getätigte Vorsteuerabzug im Verkaufszeitpunkt rückgängig zu machen. |