1.5.3 Voraussetzungen für den Abzug fiktiver Vorsteuer

MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug

Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025

ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 1.5.3 · Deutsch

Damit die steuerpflichtige Person den Abzug fiktiver Vorsteuer geltend machen kann, müssen im Zeitpunkt des Erwerbs namentlich folgende Bedingungen erfüllt sein:

Der Abzug der fiktiven Vorsteuer ist ausgeschlossen (Art. 63 Abs. 3 MWSTV), wenn:

  • Beim Erwerb des Gegenstandes das Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG zur Anwendung kam;

  • die steuerpflichtige Person den Gegenstand eingeführt hat oder der Gegenstand nach dem Erwerb im Ausland verbleibt. Als Ausland gelten diesbezüglich auch die Talschaften Samnaun und Sampuoir (Art. 4 Abs. 1 MWSTG).

  • Gegenstände nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 12 MWSTG erworben wurden;

  • die steuerpflichtige Person weiss oder wissen müsste, dass der Gegenstand steuerbefreit eingeführt wurde (z. B. Umzugsgut);

  • die steuerpflichtige Person den Gegenstand von einem Begünstigten nach Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 (GSG), wie z. B. von einer internationalen Institution oder einer diplomatischen Mission, bezogen hat.

Wer als Leistungserbringer nach Artikel 20a MWSTG (Zuordnung von Leistungen bei Lieferungen über elektronische Plattformen) gilt, kann den fiktiven Vorsteuerabzug nur anwenden, sofern der Verkäufer des Gegenstandes im Inland ansässig und nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist (Art. 63 Abs. 5 MWSTV).

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Elektronische Plattformen entnommen werden.

Die steuerpflichtige Person muss anhand geeigneter Beweismittel nachweisen können, dass Anspruch auf Abzug fiktiver Vorsteuer besteht (→ Ziff. 1.6).

Sind die Voraussetzungen für den Abzug fiktiver Vorsteuer erfüllt, ist dieser auch bei der Miete eines beweglichen Gegenstandes zulässig.

Nicht als Miete gelten die vom Arbeitgeber an das Personal bezahlten Entschädigungen für Unkosten, welche diesem in Ausführung der beruflichen Tätigkeit entstehen (Spesenentschädigungen). Dazu gehören namentlich die Kilometer- oder Pauschalentschädigungen, welche für die geschäftliche Nutzung von Privatfahrzeugen ausgerichtet werden.

Werden ausschliesslich individualisierbare bewegliche Gegenstände zu einem Gesamtpreis erworben, ist ein Abzug fiktiver Vorsteuer zulässig (Art. 63 Abs. 1 MWSTV). Der Abzug der fiktiven Vorsteuer ist ausgeschlossen, wenn im Gesamtpreis Sammlerstücke wie Kunstgegenstände, Antiquitäten und dergleichen nach Artikel 24a MWSTG (Margenbesteuerung) oder nicht individualisierbare bewegliche Gegenstände enthalten sind und der Anteil am Ankaufspreis, der auf Gegenstände nach Artikel 28a MWSTG entfällt, nicht annäherungsweise ermittelt werden kann (Art. 63 Abs. 2 MWSTV). Der Nachweis für die annäherungsweise ermittelten Ankaufspreise muss von der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt des geltend gemachten Abzugs fiktiver Vorsteuer erbracht werden.

Beispiel 1
Eine steuerpflichtige Person erwirbt einen antiken Schrank (älter als 100 Jahre) von einer nicht steuerpflichtigen Person mit der Absicht, diesen als Betriebsmittel zu verwenden.

Beim Schrank handelt es sich um eine Antiquität, welche gemäss Artikel 24a MWSTG der Margenbesteuerung unterliegt und somit beim Ankauf nicht zum Abzug fiktiver Vorsteuer berechtigt (Art. 28a Abs. 3 MWSTG). Bei einem allfälligen späteren Verkauf darf jedoch – bei Einhaltung aller weiteren Kriterien (→ MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze) – die Margenbesteuerung angewendet werden.

Beispiel 2
Eine steuerpflichtige Person mietet von einer nicht steuerpflichtigen Person einen Lieferwagen. Die steuerpflichtige Person fährt mit diesem Lieferwagen im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit zu einer Kundin und liefert dieser Waren aus. Auf dem Mietentgelt für den Lieferwagen ist der Abzug fiktiver Vorsteuer zulässig.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 20a MWSTG und 63 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).