4.3.3.1 Pauschalregelung bei Verkauf über die Gasse / Take-away für gemischte Betriebe, Imbissbars / -stände und Anlässe
MWST-Info 07 · Steuerbemessung und Steuersätze
Geltend · Stand ab 1. Mai 2017
ESTV · MWST-Info 07 · Ziff. 4.3.3.1 · Deutsch
Bei Vorhandensein von Konsumvorrichtungen dürfen gemischte Betriebe und Imbissbars / -stände ihre zum Normalsatz steuerbaren gastgewerblichen Leistungen mit einer Pauschale abrechnen, sofern sie über nicht mehr als 20 Sitz- oder Stehplätze verfügen. Das Gleiche gilt beim Durchführen von bestimmten Anlässen.
Die Anwendung der Pauschale ist freiwillig. Wenn sich eine steuerpflichtige Person für diese Vereinfachung entschliesst, hat sie diese Vorgehensweise während mindestens einer Steuerperiode (ein Jahr) anzuwenden.
Darüber, wie die Pauschalregelung bei Anlässen, Imbissbars / -ständen und gemischten Betrieben anzuwenden ist, gibt die MWST-Branchen-Info Hotel- und Gastgewerbe Auskunft. Dort findet sich zudem ein Schema zur Abklärung des anwendbaren Steuersatzes beim Verkauf von Lebensmitteln über die Gasse / Take-away.