2.2.2 Vorsteuerabzug für im Ausland erbrachte von der Steuer ausgenommene Leistungen
MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug
Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025
ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 2.2.2 · Deutsch
Erbringt die steuerpflichtige Person von der Steuer ausgenommene Leistungen im Ausland, für welche im Inland nach Artikel 22 MWSTG optiert werden könnte (→ Ziff. 2.2.1), berechtigen die für die Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Aufwendungen und Investitionen zum Vorsteuerabzug (Art. 29 Abs. 1bis MWSTG). Dies unabhängig davon, ob für gleichartige, im Inland erbrachte Leistungen optiert wurde oder nicht.
Wäre für solche im Ausland erbrachten Leistungen eine Option im Inland nicht möglich (→ Ziff. 2.2.1.2), besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.
Beispiel 1
Der im Inland ansässige Alleinunterhalter Alex Wunder tritt regelmässig auf Kleinkunstbühnen im Inland sowie im benachbarten Ausland auf. Die von ihm erbrachten kulturellen Leistungen (Gagen) sind nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 14 MWSTG von der Steuer ausgenommen.
Alex Wunder optiert nicht für die Versteuerung der im Inland erzielten Gagen, obwohl diese Möglichkeit gemäss Artikel 22 MWSTG besteht. Die im Inland erzielten Umsätze berechtigen daher nicht zum Vorsteuerabzug.
Hingegen berechtigen die im Ausland erzielten Gagen zum Vorsteuerabzug (Art. 29 Abs. 1bis MWSTG), sofern Alex Wunder auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet (Art. 11 MWSTG).
Gleiches gilt für von der Steuer ausgenommene, optierbare Leistungen, deren Ort der Leistungserbringung sich im Inland befindet, bei denen aber eine Steuerbefreiung gemäss Artikel 23 Absatz 2 MWSTG eintritt.
Beispiel 2
Der Forstwirt Peter Spahn führt für Dritte Forstarbeiten aus. Da sein Umsatz aus dieser Tätigkeit (Forstarbeiten und Vermietung von Forstmaschinen) jährlich ca. CHF 200'000 beträgt, ist er steuerpflichtig.
Zusätzlich produziert er auf eigenen forstwirtschaftlichen Flächen Holz. Die Einnahmen aus diesen im eigenen Betrieb gewonnenen Urprodukten sind gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 26 MWSTG von der Steuer ausgenommen. Peter Spahn hat auf eine Option für die freiwillige Versteuerung dieser Einnahmen verzichtet.
Ein Teil dieser Urprodukte liefert Peter Spahn regelmässig an einen Abnehmer ins benachbarte Ausland. Diese Lieferungen sind gemäss Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 MWSTG von der Steuer befreit. Würden diese Lieferungen an einen Abnehmer im Inland erbracht, hätte Peter Spahn gemäss Artikel 22 MWSTG die Möglichkeit, seine Leistungen freiwillig zu versteuern (Option). Die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Lieferungen von Rundholz ins benachbarte Ausland berechtigen deshalb zum Vorsteuerabzug.
[Abbildung: im Original] | Die MWST-Info Ort der Leistungserbringung gibt Auskunft darüber, welche Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht an welchem Ort erbracht werden. |