3.2.1 Branchenpauschalen
MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug
Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025
ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 3.2.1 · Deutsch
Für die nachfolgenden Tätigkeiten stehen Pauschalen für die Vorsteuerkorrektur und/oder die Vorsteuerkürzung infolge des Erhalts von Subventionen zur Verfügung (Art. 65 Bst. b MWSTV):
a. | Tätigkeiten von Banken (Art. 66 Bst. a MWSTV) | |
[Abbildung: im Original] | Weitere Einzelheiten dazu sind in den MWST-Branchen-Infos Finanzbereich sowie Vorsteuerpauschale für Banken enthalten. | |
b. | Tätigkeiten von Versicherungsgesellschaften (Art. 66 Bst. b MWSTV) | |
[Abbildung: im Original] | Weitere Einzelheiten dazu sind in der MWST-Branchen-Info Versicherungswesen enthalten. | |
c. | Tätigkeiten von spezialfinanzierten Dienststellen von Gemeinwesen (Art. 66 Bst. c MWSTV) | |
[Abbildung: im Original] | Weitere Einzelheiten dazu sind in der MWST-Branchen-Info Gemeinwesen enthalten. | |
d. | Tätigkeiten von Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs (Art. 66 Bst. f MWSTV) | |
[Abbildung: im Original] | Weitere Einzelheiten dazu sind in der MWST-Branchen-Info Transportunternehmungen des öffentlichen und des touristischen Verkehrs enthalten. | |