3.2.1 Branchenpauschalen

MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug

Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025

ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 3.2.1 · Deutsch

Für die nachfolgenden Tätigkeiten stehen Pauschalen für die Vorsteuerkorrektur und/oder die Vorsteuerkürzung infolge des Erhalts von Subventionen zur Verfügung (Art. 65 Bst. b MWSTV):

a.

Tätigkeiten von Banken (Art. 66 Bst. a MWSTV)

[Abbildung: im Original]

Weitere Einzelheiten dazu sind in den MWST-Branchen-Infos Finanzbereich sowie Vorsteuerpauschale für Banken enthalten.

b.

Tätigkeiten von Versicherungsgesellschaften (Art. 66 Bst. b MWSTV)

[Abbildung: im Original]

Weitere Einzelheiten dazu sind in der MWST-Branchen-Info Versicherungswesen enthalten.

c.

Tätigkeiten von spezialfinanzierten Dienststellen von Gemeinwesen (Art. 66 Bst. c MWSTV)

[Abbildung: im Original]

Weitere Einzelheiten dazu sind in der MWST-Branchen-Info Gemeinwesen enthalten.

d.

Tätigkeiten von Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs (Art. 66 Bst. f MWSTV)

[Abbildung: im Original]

Weitere Einzelheiten dazu sind in der MWST-Branchen-Info Transportunternehmungen des öffentlichen und des touristischen Verkehrs enthalten.