3.2.2 Pauschale Vorsteuerkorrekturen für Nebentätigkeiten

MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug

Geltend · Stand ab 2. November 2025

ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 3.2.2 · Deutsch

Die nachfolgenden pauschalen Vorsteuerkorrekturmöglichkeiten können bei Nebentätigkeiten angewendet werden.

Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn die steuerpflichtige Person glaubhaft machen kann, dass vom gesamten übrigen betrieblichen Aufwand zuzüglich allfälliger Vermögens- oder Immobilienverwaltungskosten von Dritten jeweils weniger als 10 % auf die Kosten für die einzelnen Nebentätigkeiten entfallen.

Der übrige betriebliche Aufwand umfasst (im Sinne der Kontoklasse 6 des Kontenrahmens KMU):

  • Raumaufwand,

  • Unterhalt, Reparaturen, Ersatz mobile Sachanlagen,

  • Leasingaufwand mobile Sachanlagen,

  • Fahrzeug- und Transportaufwand,

  • Fahrzeugleasing und -mieten,

  • Sachversicherungen, Abgaben, Gebühren, Bewilligungen,

  • Energie- und Entsorgungsaufwand,

  • Verwaltungsaufwand,

  • Informatikaufwand inkl. Leasing,

  • Werbeaufwand,

  • Sonstiger betrieblicher Aufwand,

  • Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens,

  • Finanzaufwand,

  • Vermögens- und Immobilienverwaltungskosten von Dritten,

Mit den Pauschalen wird die erforderliche Vorsteuerkorrektur auf dem gemischt verwendeten übrigen betrieblichen Aufwand sowie dem übrigen Personalaufwand berechnet. Nicht mit der Pauschale abgedeckt sind Vorsteuerkorrekturen auf zugemietetem Personal, das für solche Nebentätigkeiten eingesetzt wird.

[Abbildung: im Original]

Vorsteuern auf direkt diesen unternehmerischen, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nebentätigkeiten zuordenbaren Aufwendungen und Investitionen sind dem Topf B zuzuordnen und nie abzugsberechtigt (→ Ziff. 3).

Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 31.10.2025; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).

Darin

  1. 3.2.2.1 Gewährung von Krediten (Zinseinnahmen) und Einnahmen aus dem Handel mit Wertpapieren (Art. 66 Bst. d MWSTV)
  2. 3.2.2.2 Mietzinseinnahmen, für deren Versteuerung nicht optiert wird (Art. 66 Bst. e MWSTV)
  3. 3.2.2.3 Referentenleistungen, für deren Versteuerung nicht optiert wird