2.3.2.1 Effektive Ermittlung der Vorsteuerkorrektur bei partiellen (teilweisen) Nutzungsänderungen

MWST-Info 10 · Nutzungsänderungen

Geltend · Stand ab 25. August 2025

ESTV · MWST-Info 10 · Ziff. 2.3.2.1 · Deutsch

Wendet die steuerpflichtige Person die effektive Ermittlung der Vorsteuerkorrektur an, wird eine partielle Nutzungsänderung in jedem Fall steuerlich erfasst, d. h. Vorsteuerkorrekturen werden bei jeder Änderung der Nutzungsverhältnisse vorgenommen.

Für die Berechnung der Vorsteuerkorrekturen wird die Differenz zwischen folgenden jährlichen Nutzungsverhältnissen zugrunde gelegt:

  • Nutzung (Vorsteuerabzugsquote) in jenem Jahr, in dem eine Nutzungsänderung stattfindet; und

  • Nutzung des Vorjahres.

Per 1. Januar des Jahres der Nutzungsänderung ist auf dem Zeitwert der Vorsteuer der steuerlich relevanten Aufwendungen eine Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch / Einlageentsteuerung) vorzunehmen.

Beispiel
(gleiches Beispiel wie zur annäherungsweisen Ermittlung der Vorsteuerkorrektur → Ziff. 2.3.2.2)

Die steuerpflichtige Person A besitzt eine eigene Geschäftsliegenschaft und verwendet diese einerseits für Beratungsleistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen und andererseits für nicht optierte Schulungsleistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind. Die Nutzungsverhältnisse (Ermittlung aufgrund eines sachgerechten Schlüssels [Art. 68 Abs. 2 MWSTV]) sehen wie folgt aus:

Jahr

Nutzung für Beratungsleistungen

Nutzung für nicht optierte Schulungen

Veränderung in Prozentpunkten

2023

40 %

60 %

Ausgangsbasis

2024

45 %

55 %

5

2025

41 %

59 %

4

2026

52 %

48 %

11

Bei der effektiven Ermittlung liegen steuerlich relevante Nutzungsänderungen per 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 vor. Demnach sehen die Berechnungen für diese Nutzungsänderungen wie folgt aus:

Nutzungsänderung per 1. Januar 2024
Per 1. Januar 2024 darf – auf dem Zeitwert der Vorsteuern auf den steuerlich relevanten Aufwendungen (→ Ziff. 3) – für die Liegenschaft eine Einlageentsteuerung im Ausmass von 5 % geltend gemacht werden.

Nutzungsänderung per 1. Januar 2025
Per 1. Januar 2025 erfolgt – auf dem Zeitwert der geltend gemachten Vorsteuern auf den steuerlich relevanten Aufwendungen – für die Liegenschaft eine Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch) im Ausmass von 4 %.

Nutzungsänderung per 1. Januar 2026
Per 1. Januar 2026 darf – auf dem Zeitwert der Vorsteuern auf den steuerlich relevanten Aufwendungen – für die Liegenschaft eine Einlageentsteuerung im Ausmass von 11 % vorgenommen werden.