2.3.2.2 Annäherungsweise Ermittlung der Vorsteuerkorrektur bei partiellen (teilweisen) Nutzungsänderungen

MWST-Info 10 · Nutzungsänderungen

Geltend · Stand ab 25. August 2025

ESTV · MWST-Info 10 · Ziff. 2.3.2.2 · Deutsch

Wendet die steuerpflichtige Person die annäherungsweise Ermittlung der Vorsteuerkorrektur an, ist eine partielle Nutzungsänderung erst steuerlich relevant, wenn sich der Verwendungszweck der Gegenstände oder Dienstleistungen gegenüber dem Vorjahr um mehr als 20 Prozentpunkte (= Toleranzgrenze) ändert.

Vorsteuerkorrekturen werden innerhalb dieser Toleranzgrenze weder zu Lasten (Eigenverbrauch) noch zu Gunsten (Einlageentsteuerung) der steuerpflichtigen Person vorgenommen.

Toleranzgrenze, Beginn und Ende der Steuerpflicht
Falls bei der partiellen Nutzungsänderung die annäherungsweise Ermittlung angewendet wird, gelangt die Toleranzgrenze von 20 Prozentpunkten dann nicht zur Anwendung, wenn der partiellen eine vollumfängliche Nutzungsänderung folgt (z. B. Austritt aus der Steuerpflicht).

Bei Eintritt in die Steuerpflicht ist auf die effektive Verwendung (gemischte Verwendung) der Vermögenswerte im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit abzustellen (keine Toleranzgrenze). Die Vorsteuer wird auf dem Zeitwert dieser Vermögenswerte (→ Ziff. 3) geltend gemacht.

Beispiel
(gleiches Beispiel wie zur annäherungsweisen Ermittlung der Vorsteuerkorrektur → Ziff. 2.3.2.1)

Die steuerpflichtige Person A besitzt eine eigene Geschäftsliegenschaft und verwendet diese einerseits für Beratungsleistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen und andererseits für nicht optierte Schulungsleistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind. Die Nutzungsverhältnisse (Ermittlung aufgrund eines sachgerechten Schlüssels [Art. 68 Abs. 2 MWSTV]) sehen wie folgt aus:

Jahr

Nutzung für Beratungsleistungen

Nutzung für nicht optierte Schulungen

Veränderung in Prozentpunkten

2023

40 %

60 %

Ausgangsbasis

2024

45 %

55 %

5

2025

41 %

59 %

4

2026

52 %

48 %

11

Der Verwendungszweck der Liegenschaft hat sich in den dargestellten Betrachtungsjahren gegenüber dem entsprechenden Vorjahr jeweils um weniger als 20 Prozentpunkte verändert. Somit liegen keine steuerlich relevanten Nutzungsänderungen per 1. Januar der Jahre 2024 bis 2026 vor. Es sind für diese Perioden keine steuerlichen Massnahmen zu treffen.

Berechnung Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch / Einlageentsteuerung)
Liegt eine steuerlich relevante Nutzungsänderung vor (Toleranzgrenze überschritten), wird für die Berechnung der Vorsteuerkorrektur die Differenz zwischen folgenden jährlichen Nutzungsverhältnissen zugrunde gelegt:

  • Nutzung (Vorsteuerabzugsquote) in jenem Jahr, in dem eine relevante Nutzungsänderung stattfindet; und

  • Nutzung der einzelnen Vorjahre (Jahr mit steuerlich relevanten [wertvermehrenden] Aufwendungen respektive Jahr der letzten relevanten Nutzungsänderung).

Die Differenzen der Nutzung werden für die Berechnung der Vorsteuerkorrekturen (Eigenverbrauch / Einlageentsteuerung) verwendet. Per 1. Januar des Jahres der Nutzungsänderung werden - auf den Zeitwerten der jährlichen Vorsteuer auf den steuerlich relevanten Aufwendungen - die Vorsteuerkorrekturen berechnet.