3.2.3.3 Selbst hergestellte, nicht in Gebrauch genommene, bewegliche Gegenstände – Vorsteuerkorrektur Eigenverbrauch

MWST-Info 10 · Nutzungsänderungen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 10 · Ziff. 3.2.3.3 · Deutsch

Beispiel 3
Die steuerpflichtige Einzelfirma Xaver Sauser betreibt Handel mit und Herstellung und Vermietung von Wohnmobilen. Ihr ist auch eine Reparaturwerkstätte angegliedert.

a)

Sie erwirbt im Mai 2024 von einer steuerpflichtigen Person ein neues Wohnmobil für den Betrag von 70'000 Franken zuzüglich 8,1 % MWST und installiert mit ihren Mitarbeitern zusätzliche Einrichtungsgegenstände zum Bezugswert von 5'000 Franken exklusive 8,1 % MWST (= inkl. Installationsmaterialien). Unmittelbar danach wird das Wohnmobil für den dauernden privaten Gebrauch entnommen, ohne es vorher für betriebliche Zwecke (z. B. für die Vermietung) verwendet zu haben. Den Vorsteuerabzug hat die Einzelfirma Sauser sowohl auf dem Kaufpreis als auch auf den verwendeten Materialien (Einrichtungsgegenstände, Installationsmaterialien) vorgenommen.

Lösung
Es liegt eine dauernde Entnahme aus dem unternehmerischen Bereich gemäss Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG vor. Es erfolgt eine Vorsteuerkorrektur gemäss Artikel 31 Absatz 1 MWSTG der geltend gemachten Vorsteuer auf dem Bezugswert dieser Gegenstände und deren Bestandteile, wobei die Ingebrauchnahme der Infrastruktur noch zu berücksichtigen ist.

Basis Vorsteuerabzug

Vorsteuer

Bezugswert des Wohnmobils, exkl. 8,1 % MWST

CHF

70’000

CHF

5'670

Bezugswert der verwendeten Bestandteile, exkl. 8,1 % MWST (Einrichtungsgegenstände, inkl. Installationsmaterialien)

CHF

5’000

*33 % Zuschlag für die Ingebrauchnahme der Anlagegüter und Betriebsmittel

CHF

1'650

Total

CHF

6'650

CHF

539

Vorsteuerkorrektur Eigenverbrauch

CHF

6'209

*

Vorbehalten bleibt der effektive Nachweis der Vorsteuern, die auf die Ingebrauchnahme der Infrastruktur (Anlagegüter/Betriebsmittel) entfallen.

b)

Das für den dauernden privaten Gebrauch entnommene Wohnmobil, welches vor seiner Entnahme nicht für betriebliche Zwecke verwendet wurde, hat die Einzelfirma Sauser seinerzeit selbst hergestellt. Den Vorsteuerabzug hat sie im Zeitpunkt des Bezuges sowohl auf den Bestandteilen als auch auf den Drittarbeiten (Halbfabrikaten) vorgenommen:

  • Bestandteile mit Anspruch auf Vorsteuerabzug exklusive 8,1 % MWST CHF 10'000;

  • Drittarbeiten mit Anspruch auf Vorsteuerabzug exklusive 8,1 % MWST CHF 30'000.

Lösung
Es liegt eine dauernde Entnahme aus dem unternehmerischen Bereich gemäss Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG vor. Es erfolgt eine Vorsteuerkorrektur gemäss Artikel 31 Absatz 1 MWSTG der geltend gemachten Vorsteuer auf dem Bezugswert dieser Gegenstände und deren Bestandteile, wobei die Ingebrauchnahme der Infrastruktur noch zu berücksichtigen ist.

Basis Vorsteuerabzug

Vorsteuer

Bezugswert der Bestandteile, exkl. 8,1 % MWST

CHF

10'000

Drittarbeiten (Halbfabrikate)

CHF

30'000

Zwischentotal

CHF

40'000

CHF

3'240

*33 % Zuschlag für die Ingebrauchnahme der Anlagegüter und Betriebsmittel

CHF

13'200

CHF

1'069

Vorsteuerkorrektur Eigenverbrauch

CHF

4'309

*

Vorbehalten bleibt der effektive Nachweis der Vorsteuern, die auf die Ingebrauchnahme der Infrastruktur (Anlagegüter/Betriebsmittel) entfallen.