3.2.3.2 Zugekaufte, in Gebrauch genommene, bewegliche Gegenstände – Vorsteuerkorrektur Eigenverbrauch

MWST-Info 10 · Nutzungsänderungen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 10 · Ziff. 3.2.3.2 · Deutsch

Beispiel 2
Die steuerpflichtige Einzelfirma Xaver Sauser betreibt Handel mit und Herstellung und Vermietung von Wohnmobilen. Ihr ist auch eine Reparaturwerkstätte angegliedert.

a)

Sie erwirbt im Mai 2024 von einer steuerpflichtigen Person ein neues Wohnmobil für den Betrag von 70'000 Franken zuzüglich 8,1 % MWST. Die Einzelfirma Sauser nimmt den vollen Vorsteuerabzug vor und setzt das Wohnmobil bis September 2025 für die Vermietung ein. Danach wird das Wohnmobil ins Privatvermögen überführt.

Lösung
Es handelt sich um einen in Gebrauch genommenen Gegenstand. Es liegt eine dauernde Entnahme aus dem unternehmerischen Bereich gemäss Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG vor. Es erfolgt eine Vorsteuerkorrektur gemäss Artikel 31 Absatz 3 MWSTG der geltend gemachten Vorsteuer:

Basis Vorsteuerabzug

Vorsteuer

Bezugswert des Wohnmobils, exkl. 8,1 % MWST

CHF

70'000

CHF

5'670

Abschreibung: 20 % pro abgelaufenes Jahr (2024)

CHF

- 1'134

Vorsteuerkorrektur Eigenverbrauch

CHF

4'536

b)

Gleicher Sachverhalt wie in Buchstabe a). Der Erwerb des Wohnmobils erfolgt jedoch nicht von einer steuerpflichtigen Person, sondern für den Betrag von 70'000 Franken von einer nicht steuerpflichtigen Person. Der Abzug fiktiver Vorsteuer gemäss Artikel 28a MWSTG wird vorgenommen.

Lösung
Es liegt eine dauernde Entnahme aus dem unternehmerischen Bereich gemäss Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG vor. Es erfolgt eine Vorsteuerkorrektur gemäss Artikel 31 Absatz 3 MWSTG, da beim Erwerb der Abzug fiktiver Vorsteuer geltend gemacht wurde.

Basis Vorsteuerabzug

Vorsteuer

Fiktive Vorsteuer: 8,1 % von (CHF 70'000 = 108,1 %)

CHF

70'000

CHF

5'245

Abschreibung: 20 % pro abgelaufenes Jahr (2024)

CHF

- 1'049

Vorsteuerkorrektur Eigenverbrauch

CHF

4'196

c)

Gleicher Sachverhalt wie in Buchstabe a). Unmittelbar nach dem Kauf im Mai 2024 und vor der Ingebrauchnahme im Geschäft (Vermietung ab Juli 2024 bis September 2025) lässt die Einzelfirma Sauser für den Betrag von 5'000 Franken zuzüglich 8,1 % MWST bei einem steuerpflichtigen Dritten zusätzliche Einrichtungsgegenstände einbauen und nimmt den Vorsteuerabzug von 405 Franken vor. Die Entnahme für private Zwecke erfolgt im September 2025.

Lösung
Es liegt eine dauernde Entnahme aus dem unternehmerischen Bereich gemäss Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG vor. Es erfolgt eine Vorsteuerkorrektur gemäss Artikel 31 Absatz 3 MWSTG der geltend gemachten Vorsteuer:

Basis Vorsteuerabzug

Vorsteuer

Bezugswert sowie Einbau von Einrichtungsgegenständen durch Dritten, exkl. 8,1 % MWST

CHF

75'000

CHF

6'075

Abschreibung: 20 % pro abgelaufenes Jahr (2024)

CHF

 - 1'215

Vorsteuerkorrektur Eigenverbrauch

CHF

4'860