3.2.3.1 Zugekaufte, nicht in Gebrauch genommene, bewegliche Gegenstände – Vorsteuerkorrektur Eigenverbrauch

MWST-Info 10 · Nutzungsänderungen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 10 · Ziff. 3.2.3.1 · Deutsch

Beispiel
Die steuerpflichtige Einzelfirma Xaver Sauser betreibt Handel mit und Herstellung und Vermietung von Wohnmobilen. Ihr ist auch eine Reparaturwerkstätte angegliedert.

a)

Sie erwirbt im Mai 2024 von einer steuerpflichtigen Person ein neues Wohnmobil für den Wiederverkauf für 70‘000 Franken zuzüglich 8,1 % MWST. Die Einzelfirma Sauser nimmt den vollen Vorsteuerabzug vor. Das Wohnmobil wird nicht für betriebliche Zwecke eingesetzt (z.B. keine Vermietung). Im September 2025 entschliesst sich die Einzelfirma Sauser, das Wohnmobil dauernd für private Zwecke zu verwenden.

Lösung
Es liegt eine dauernde Entnahme aus dem unternehmerischen Bereich gemäss Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG vor. Es erfolgt eine Vorsteuerkorrektur gemäss Artikel 31 Absatz 1 MWSTG der geltend gemachten Vorsteuer:

Vorsteuerkorrektur 8,1 % von CHF 70'000 (100 %) = CHF 5'670

b)

Sie erwirbt im Mai 2024 von einer nicht steuerpflichtigen Person ein Wohnmobil für den Wiederverkauf für 70'000 Franken. Der Abzug fiktiver Vorsteuer gemäss Artikel 28a MWSTG wird vorgenommen. Das Wohnmobil wird nicht für betriebliche Zwecke eingesetzt (z. B. keine Vermietung). Im September 2025 entschliesst sich die Einzelfirma Sauser, das Wohnmobil dauernd für private Zwecke zu verwenden.

Lösung
Es liegt eine dauernde Entnahme aus dem unternehmerischen Bereich gemäss Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG vor. Es erfolgt eine Vorsteuerkorrektur gemäss Artikel 31 Absatz 1 MWSTG der geltend gemachten Vorsteuer:

Vorsteuerkorrektur 8,1 % von CHF 70'000 (108,1 %) = CHF 5'245

c)

Gleicher Sachverhalt wie in Buchstabe a). Unmittelbar nach dem Kauf im Jahre 2024 lässt die Einzelfirma Sauser für den Betrag von 5'000 Franken zuzüglich 8,1 % MWST bei einem steuerpflichtigen Dritten zusätzliche Einrichtungsgegenstände einbauen und nimmt den Vorsteuerabzug von 405 Franken vor. Die Entnahme für private Zwecke erfolgt im September 2025.

Lösung
Es liegt eine dauernde Entnahme aus dem unternehmerischen Bereich gemäss Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG vor. Es erfolgt eine Vorsteuerkorrektur gemäss Artikel 31 Absatz 1 MWSTG der geltend gemachten Vorsteuer:

Vorsteuerkorrektur 8,1 % von CHF 75'000 (100 %) = CHF 6'075