10.2 Lieferungen von Gegenständen an elektronische Plattformen

MWST-Info 12 · Saldosteuersätze

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 12 · Ziff. 10.2 · Deutsch

Lieferungen von Gegenständen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 1 MWSTG (Verkauf von Gegenständen) an den Betreiber einer elektronischen Plattform, welcher für diese Lieferungen als Leistungserbringer nach Artikel 20a MWSTG anerkannt ist, sind von der Steuer befreit (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG), sofern dieser Betreiber im MWST-Register eingetragen ist.

Die entsprechenden Umsätze sind unter Ziffer 200 der MWST-Abrechnung zu deklarieren und können unter der Ziffer 220 in Abzug gebracht werden. Bei der Abrechnung mit Saldosteuersätzen wird keine zusätzliche Abgeltung der Vorsteuer gewährt.

Gestützt auf Artikel 43a MWSTV besteht jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, diese Leistungen mit Steuer in Rechnung zu stellen.

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen können der MWST-Branchen-Info Elektronische Plattformen entnommen werden.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 20a und 23 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG; Art. 43a MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).