2.1.1 Wie erfolgt die Unterstellung unter die SSS-Methode?

MWST-Info 12 · Saldosteuersätze

Geltend · Stand ab 11. Mai 2026

ESTV · MWST-Info 12 · Ziff. 2.1.1 · Deutsch

Steuerpflichtige Personen, die ab Beginn ihrer Steuerpflicht mit SSS abrechnen wollen, müssen sich bei der ESTV elektronisch über das hierfür vorgesehene Portal anmelden.

Wurde anlässlich der Anmeldung die effektive Abrechnungsmethode gewählt und möchte die steuerpflichtige Person nun doch mit SSS abrechnen, hat sie dies bei der ESTV innert 60 Tagen nach Zustellung der MWST-Nummer ebenfalls elektronisch über das Portal zu beantragen (Art. 78 Abs. 1 MWSTV).

[Abbildung: im Original]

Will die steuerpflichtige Person nicht ab Beginn der Steuerpflicht mit der SSS-Methode abrechnen oder erfolgt die Mitteilung zu spät, muss sie mindestens drei ganze Steuerperioden (Art. 78 Abs. 3 MWSTV) nach der effektiven Methode abrechnen. Nach Ablauf der Dreijahresfrist ist ein Wechsel der Abrechnungsmethode jeweils auf den Beginn einer Steuerperiode möglich (→ Ziff. 2.2).