3.1 Ende der Steuerpflicht

MWST-Info 12 · Saldosteuersätze

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 12 · Ziff. 3.1 · Deutsch

Stellt eine nach der SSS-Methode abrechnende steuerpflichtige Person ihre Geschäftstätigkeit ein, so meldet sie sich bei der ESTV und lässt sich aus dem MWST-Register löschen. Eine solche Meldung ist auch durch steuerpflichtige Personen vorzunehmen, deren Umsatz nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG aus steuerbaren Leistungen unter die Grenze von 100'000 Franken fällt, und die nicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 11 Absatz 1 MWSTG verzichten.

Die bis zur Löschung aus dem MWST-Register erzielten Umsätze sowie die noch nicht fakturierten angefangenen Arbeiten sind mit den entsprechenden bewilligten SSS abzurechnen. Gleiches gilt für die Debitorenposten, falls nach vereinnahmten Entgelten abgerechnet wird (Art. 82 MWSTV).

Korrekturen auf den nach der Löschung aus dem Register im Unternehmen verbleibenden Gegenständen und Dienstleistungen (z. B. Warenvorräte, Betriebsmittel, Immobilien und andere Anlagegüter wie Patente/Lizenzen) erfolgen keine, da bei steuerpflichtigen Personen, die mit der SSS-Methode abrechnen, alle Gegenstände und Dienstleistungen mit MWST belastet sind.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 79, 81 und 83 MWSTV; Aufhebung des Art. 82 Abs. 2 und 3 MWSTV und des Art. 93 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).