Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/193: Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen · 15 Seiten
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Nach Ansicht des Kantons Appenzell I. Rh. müsse der Kreis der Abgabepflichtigen im Gesetz abschliessend bezeichnet werden. Spätere Anpassungen seien nicht durch die Oberzolldirektion, sondern nur durch den Gesetzgeber mittels einer Gesetzesänderung vorzunehmen.
Art. 5 Abgabepflichtige Personen
Einige Vernehmlassungsteilnehmer (Kantone Bern, Neuenburg, Wallis, Genf und Tessin, FRS und asa) sind der Ansicht, dass der Einbezug des Halters oder der Halterin als abgabepflichtige Person nur zu Mehraufwand beim Ermitteln der verantwortlichen Personen führen werde. Dies vor allem, wenn der Lenker oder die Lenkerin mit einem nicht persönlich sondern mit einem auf eine Firma immatrikulierten Fahrzeug unterwegs und nicht bereit sei, die Abgabe zu bezahlen. Hier müssten die Behörden aufwendig im Betrieb nachforschen, wer die abgabepflichtige und dementsprechend strafrechtlich relevante natürliche Person sei. Die bisher geltende Regelung, wonach nur der Lenker oder die Lenkerin abgabepflichtig ist, sei praxisgerechter.
Die ACVS begrüsst die Einführung einer subsidiären Haftpflicht, beantragt jedoch, Artikel 5 wie folgt zu formulieren:
„Abgabepflichtig ist die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer. Die Halterin oder der Halter haftet für die Abgabe, wenn er bzw. sie die Lenkerin oder den Lenker nicht bekannt gibt oder diese bzw. dieser keinen festen Wohnsitz in der Schweiz hat.“
Sie begründet ihren Antrag damit, dass im Gesetz geregelt sein müsse, in welchen Fällen auf den subsidiär Haftenden zurückgegriffen werden könne. Aus dem Gesetzesentwurf gehe nicht hervor, welchen Aufwand der Staat betreiben müsse, um den primär pflichtigen Fahrzeuglenker ausfindig zu machen, bevor die Vollzugsbehörde auf den subsidiär Haftenden greifen kann.
Art. 6 Abgabebetrag
Der Kanton Uri empfiehlt eine massvolle Anhebung des Preises für die Jahresvignette, da sie im Vergleich mit anderen europäischen Staaten äusserst günstig sei. Der Kanton Graubünden, der VCS, die grüne Partei und die FDK stimmen diesem Vorschlag bei.
Der Kanton Zug fordert, dass der Abgabebetrag einer eingehenden Überprüfung unterzogen und die Höhe gegebenenfalls angepasst werden müsse.
Die SP und der SEV verlangen eine Erhöhung der Abgabe auf mind. 80 Franken jährlich.
Die SVP schlägt eine Verdoppelung des Abgabebetrags mit gleichzeitiger Rückerstattung des Betrages über die kantonalen Motorfahrzeugsteuern vor.
Der Kanton Genf ist der Ansicht, dass mit der Verankerung des Abgabepreises im Gesetz dessen allfällige Anpassung erschwert werde. Die COCRBT stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob es überhaupt angebracht sei, einen so tiefen Ansatz in das Gesetz aufzunehmen.Der Kanton Schaffhausen ist der Meinung, dass dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt werden sollte, den Abgabebetrag der Teuerung anzupassen. Auf diese Weise könnte sichergestellt werden, dass für eine Anpassung nicht das Gesetz geändert werden muss.