Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/193: Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen · 15 Seiten
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Art. 10 Verwendung des Abgabeertrags
Der VCS und die grüne Partei weisen darauf hin, dass die heutige zweckgebundene Verwendung der Gelder aus der Verbrauchssteuer auf Treibstoffen sowie der Reinertrag der Nationalstrassenabgabe nicht ihren Vorstellungen entsprechen. Sie befürworten eine Verwendung der finanziellen Mittel aus der Strassenkasse für nachhaltigere Formen, z. B. für den öffentlichen Verkehr.
Der SEV beantragt, dass nur die Hälfte des Reinertrags gemäss dem vorgeschlagenen Zweck verwendet wird. Die andere Hälfte soll in den Infrastrukturfonds zu Gunsten von Projekten im Agglomerationsverkehr fliessen.
Art. 14 Übertretungen
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer (Kantone Nidwalden, Solothurn, Basel-Landschaft, Graubünden, Waadt, Aargau, Glarus, Centre Patronal, SGV, TCS und CVP) sprechen sich für eine Erhöhung der Busse von 100 auf 200 Franken aus.
Die SP, die grüne Partei, der VCS und der SEV fordern, dass im Vergleich mit anderen europäischen Ländern die Busse auf mind. 250 bis 300 Franken erhöht werden müsste.
Gegen die Erhöhung der Busse auf 200 Franken haben sich der Kanton Luzern, die FER, die COCRBT und die LPS ausgesprochen. Die FER ist der Ansicht, dass nicht die Bussen erhöht sondern die Kontrollen - vor allem diejenigen in der Nähe der Grenze - verstärkt werden sollten.
Die ACVS reget an, zwischen Absatz 1 und Absatz 2 des Artikels 14 den nachfolgenden Absatz zusätzlich einzufügen:
„Die Halterin oder der Halter haftet für die Busse, wenn er bzw. sie die Lenkerin oder den Lenker nicht bekannt gibt oder diese bzw. dieser keinen festen Wohnsitz in der Schweiz hat.“
Sie vertritt die Auffassung, dass sich gemäss dem vorgeschlagenen Entwurf vielmehr nur der Benützer, nicht jedoch der Halter des Fahrzeugs beim Fehlen der Vignette strafbar mache. Bei einem auf dem Rastplatz abgestellten Fahrzeug ohne Vignette könnte also vom Halter nachträglich nur die Abgabe von 40 Franken nachgefordert werden. Für die Busse müsse der Staat gleichwohl den Lenker ermitteln, was zu keiner Verminderung des Aufwandes führe.
Die Kantone Bern, Genf und Luzern, der FRS, die asa und die ACVS legen den Artikel 14 und den begleitenden Bericht so aus, dass zukünftig nur noch das Fahren ohne Vignette nach dem Ordnungsbussenverfahren geahndet werde. Neu müsse die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer bei der missbräuchlichen Übertragung einer Vignette von einem Fahrzeug auf das andere wegen des Vergehenstatbestands nach Artikel 245 des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verzeigt werden. Der Kanton Bern, der FRS und die asa sind zudem der Ansicht, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes die entsprechende Ziffer aus der Ordnungsbussenliste gestrichen werden soll.
Der AGVS und das Centre Patronal lehnen den Absatz 2 ab. Sie vertreten die Meinung, dass die Androhung einer Freiheitsstrafe beim Missbrauch der Vignette unangemessen sei. Bei einem Fahrzeugführer, der seine Vignette von seinem Auto entfernt, um diese an sein neues während des Jahres gewechseltes Auto anzubringen, könne nicht von einem Kriminellen gesprochen werden. Die zunehmende Kriminalisierung der Fahrzeugführer durch eidgenössische Organe sei ungerechtfertigt.