Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/193: Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen · 15 Seiten

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Art. 7 Vignette

Der Kanton Jura bemängelt, dass in Absatz 2 – im Gegenteil zur NSAV – nicht der Ort festgelegt wird, wo die Vignette aufgeklebt werden muss. Absatz 1 Buchstabe a und b des Artikel 6 NSAV könnte direkt ins Gesetz aufgenommen werden, ohne dass der Bundesrat Ausführungsbestimmungen erlassen muss, in denen insbesondere das Anbringen der Vignette geregelt wird.

Bisweilen wurden Klebefolien verwendet, um die Vignette verbotener Weise auf ein anderes Fahrzeug aufzukleben. Der Kanton Luzern und die ACVS schlagen deshalb vor – um endgültig Klarheit zu schaffen – Absatz 4 dahingehend zu ergänzen, dass die Verwendung von Klebefolien expliziert verboten sei.

Der Kanton Zug schlägt ebenfalls folgende Präzisierung von Absatz 4 vor:

„Sie gilt als entwertet, wenn sie:

b. vom Trägerpapier entfernt und nicht direkt, sondern mit einer Zwischenschicht, beispielsweise einer Folie oder dergleichen, am Fahrzeug aufgeklebt wird.“

Die SP lehnt den Artikel 7 ab und fordert die Einführung der «e-Vignette», die ein flexibleres System zulassen würde und dank einer angemessenen Erhöhung des Abgabesatzes auch bestens finanzierbar wäre. Der SEV, die grüne Partei und der VCS schliessen sich der Meinung der SP an, die Variante «e-Vignette» weiterzuverfolgen. Sie sind der Auffassung, dass Artikel 7 so angepasst werden müsse, dass die «e-Vignette» eingeführt werden könnte.

Art. 8 Abgabeperiode

Die Kantone Glarus, Solothurn, die SP, SAB, der VCS und die grüne Partei schlagen die Einführung oder mindestens die Prüfung einer Kurzzeitvignette vor. Dementsprechend sollte Artikel 8 ergänzt werden. Gleichzeitig müsste jedoch untersucht werden, welchen Einfluss eine Kurzzeitvignette auf das Verkehrsaufkommen habe.

Der Kanton Uri ist der Ansicht, dass mit einer allfälligen Erhöhung der Abgabe gleichzeitig auch eine preiswerte Kurzzeitvignette eingeführt werden könnte.

Die SAB fordert eine Kurzzeitvignette zum Preis von 15 Franken. Für sie sei es unverständlich, weshalb die Schweiz als Tourismusland nicht eine solche einführen könne.

Für den Kanton Zug ist es nicht verständlich, weshalb die in einzelnen europäischen Ländern - wie Österreich, Ungarn, Tschechien Slowakei - angebotenen Kurzzeitvignetten für die Schweiz als unpraktikabel bezeichnet werden. Diese Tatsache würde den erheblichen Zweifel an der Ernsthaftigkeit des durchgeführten Variantenstudiums wecken.

Gegen die Kurzzeitvignette äusserten sich die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell A. Rh und Jura sowie der SGV, die FDK und der TCS. Sie sind der Auffassung, dass dies nur zu erhöhtem administrativem Aufwand sowie zu Problemen und Erschwerungen an den Grenzübergängen führe.

Der SEV fordert die Überprüfung einer 2-Jahres Vignette.