Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/193: Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen · 15 Seiten
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Der Kanton Zug ist der Ansicht, dass die Busse nach Absatz 1 in die Ordnungsbussenliste aufgenommen werden sollte, damit eine einfachere Anpassung der Bussenhöhe ermöglicht werden kann.
Der Kanton Wallis vertritt die Auffassung, dass die Absätze 1 und 2 klar auseinander zu halten seien. Es sollte kommuniziert werden, welcher Tatbestand unter welche Norm einzuordnen sei, um unterschiedliche Interpretationen der Strafbehörden zu vermeiden.
Art. 17 Verjährung
Der Kanton Zürich ist der Ansicht, dass kein Grund ersichtlich sei, weshalb in Abweichung zu Artikel 109 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) die Strafverfolgung und die Strafe in drei statt zwei Jahren verjähren sollen. (Mit Inkrafttreten des neuen allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches [1. Januar 2007] wurde die Verjährungsfrist für Übertretungen auf drei Jahre angehoben.)
Die ACVS und der Kanton Zürich regen zudem an, Artikel 17 gänzlich zu streichen. Gemäss Artikel 333 Absatz 1 StGB gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches auch für die anderen Bundesgesetze. Um Widersprüche und Auslegungsprobleme zu vermeiden, sollte Artikel 109 StGB nicht im NSAG wiederholt werden.
Art. 18 Vollzug
Die Kantone Nidwalden, Aargau und Waadt, die CVP und der TCS finden die Übertragung der Kontrolle und Ahndung an Dritte eine angemessene Lösung, um den Missbrauch zu bekämpfen.
Die Kantone Bern, Luzern und Genf, die asa und der FRS würden es befürworten, wenn die in Absatz 3 vorgesehene Delegationsnorm, wonach die Kontrollaufgaben und die Strafverfolgung im vereinfachten Verfahren durch Vertrag ganz oder teilweise Dritten übertragen werden kann, auch auf die Kantone ausgedehnt werden könnte.
Der Kanton Freiburg beantragt, die Übertragung an Private strikt zu begrenzen. Weiter hält er fest, falls Absatz 3 dahingehend zu verstehen sei, dass die Eidgenössische Zollverwaltung - um z.B. Vignetten an der Grenze zu verkaufen - auf private Organisationen zurückgreifen könne, so dürften auf keinen Fall Dritte im Landesinnern Polizeikontrollen durchführen.
Die LPS, der AGVS und das Centre Patronal sind der Ansicht, dass der neue Absatz 3 in seiner Anwendung trotz den erläuternden Bemerkungen nicht klar sei. Sollte mit „Dritten“ nicht die Polizei gemeint sein, so wäre es angemessen diese zu definieren, um keine Unsicherheiten entstehen zu lassen. Falls es sich aber um die Polizei handelt, so seien deren Aufgaben bereits unter Artikel 16 geregelt.
Der Kanton Zürich weist darauf hin, dass eine explizite Normierung des Wirkungsraums der Kontrollarbeiten aus kantonaler Sicht wünschenswert sei. Die Kontrollen wären nur im ruhenden Verkehr zulässig, da das Anhalten von Fahrzeugen eine hoheitliche Handlung mit eventuell verbundenen Zwangsmassnahmen darstelle.
Der Kanton Obwalden geht davon aus, dass die von externen Partnern durchgeführten Vignettenkontrollen die kantonale Polizeihoheit in keiner Weise negativ tangieren werden. Obwalden betont, dass auch nach der Einführung der neuen Regelung ausschliesslich die Kantonspolizei Kontrollen durchführen werde.