Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/193: Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen · 15 Seiten
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könnten der Verkehrsfluss im Raum von Saint-Julien verbessert und zusätzlich die Luftverschmutzung verringert werden. Zudem würde das längerfristig die Aufrechterhaltung der Gebührenfreiheit auf der französischen Autobahn A40 zwischen Saint-Julien und Annemasse erlauben. In der Tat könnte diese bei der Erneuerung der Konzession im Jahre 2015 wieder in Frage gestellt werden. Würde das französische Autobahnteilstück gebührenpflichtig, hätte dies zur Folge, dass das Genfer Strassennetz stark überlastet würde.
Die SP und der SEV möchten den Absatz 2 gänzlich streichen. Aus Gründen der Gleichbehandlung sollen vignettenfreie Grenzbereiche und Nationalstrassenabschnitte verhindert werden. Es sei zudem nicht einzusehen, weshalb dem Bundesrat die Kompetenz zugesprochen werden soll, auf einzelnen Nationalstrassen die Vignettenpflicht aufzuheben, zumal der Zollverwaltung mit Artikel 4 Absätze 2 und 3 die Möglichkeit offen stehe, die Abgabepflicht in begründeten Fällen zu sistieren.
Art. 4 Ausnahmen
Die SP stellt den Antrag auf Streichung von Absatz 1 Buchstabe a, da die Ausnahme für Militärfahrzeuge nicht länger gerechtfertigt sei.
Der Kanton Glarus schlägt vor, alle Polizeifahrzeuge, ob gekennzeichnet oder nicht, von der Abgabepflicht zu befreien, wie dies in den Buchstaben a, c – l für viele zivile Fahrzeugkategorien vorgesehen sei. Absatz 1 Buchstabe b müsse entsprechend angepasst werden.
Die COCRBT ist der Ansicht, dass Absatz 1 Buchstabe b zu ungenau formuliert sei. Es gehe daraus nicht hervor, ob es sich dabei ausschliesslich um Fahrzeuge mit ausgestattetem Blaulicht und Wechselklanghorn gemäss Artikel 110 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) handle oder um Fahrzeuge, die im Besitz der Polizei, der Feuerwehr oder anderen seien. Zudem werde in Absatz 1 Buchstabe b nicht auf die Eisenbahnpolizei – im Gegensatz zum Zivilschutz – hingewiesen.
Absatz 1 Buchstabe c sollte gemäss COCRBT mit „Überschwemmungen“ und „Pannen“ ergänzt werden. Sie argumentiert, dass im Sommer nicht selten wegen eines Gewitters Strassen überschwemmt werden, weshalb nebst der Feuerwehr auch technisch spezialisierte Hilfskräfte aufgeboten werden müssten. Ebenfalls werden während der Reisesaison Pannenhelfer (z.B. TCS oder andere autorisierte Organisationen) bei Autopannen auf Verlangen der Polizei hinzugezogen.
Der AGVS, die LPS und das Centre Patronal beantragen in Absatz 1 Buchstabe l den Teil „auf Fahrten an Werktagen“ zu streichen. Die im Gesetzesentwurf vorgeschlagene Regelung nehme zu wenig Rücksicht auf die Besonderheiten des Schweizerischen Automobilgewerbes. Häufig organisieren Garagisten während des Jahres an Wochenenden Automobilausstellungen. Die Befreiung der Vignettenpflicht sollte nicht nur für Werktage sondern für jeden Tag im Jahr Geltung haben. Dies würde ebenfalls zu einer einfachen und klaren Handhabung zugunsten der Kontrollorgane führen.
Der Kanton Jura stellt fest, dass die Redaktion von Absatz 3 falsch zu sein scheint. Die Formulierung korrespondiere weder mit dem deutschen Text des Entwurfs noch mit dem französischen Text der aktuellen Verordnung: anstelle von “...ordonne une déviation de tout ou partie de ces routes...“ wäre die Formulierung „...ordonnant une déviation du trafic sur tout ou partie de telles routes...“ angebrachter.