Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 169 Seiten

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Vernehmlassung der Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr Seite 124 von 169

4.3.2.3 F ö r d e r u n g v o n I n v e s t i t i o n e n i n T e r m i n a l a n l a g e n

Die Förderung von Terminalanlagen, die vorwiegend dem Binnenverkehr dienen, ist auch zukünftig vorgesehen. Für die Festlegung des Förderbetrags werden dieselben Kriterien (Einbringen von Eigenmitteln, Investitionsbedarf, Verlagerungswirkung) angewandt, wie für Umschlagsanlagen, die vorwiegend dem alpenquerenden Verkehr dienen. Aufgrund der Vorrangigkeit des Verfassungsauftrags zur Verlagerung des alpenquerenden Verkehrs wird aber Projekten des nicht alpenquerenden Verkehrs eine tiefere Priorisierung zugeordnet.

4.3.2.4 V e r z i c h t a u f f i n a n z i e l l e F ö r d e r u n g d e s B e t r i e b s d e s S c h i e -

n e n g ü t e r v e r k e h r s i n d e r F l ä c h e

Der Leistungsauftrag für das Angebot eines flächendeckenden Systems Wagenladungsverkehr ist zukünftig nicht zwingend Gegenstand einer Leistungsvereinbarung zwischen Bund und SBB sein, da Leistungsvereinbarungen schwerpunktmässig auf die Frage der Infrastrukturfinanzierung fokussieren. Der Bundesrat ist aber grundsätzlich der Meinung, dass auch künftig ein flächendeckendes System Wagenladungsverkehr eigenwirtschaftlich aufrechterhalten werden soll. Als Eigner von SBB Cargo setzt er sich daher im Rahmen der Eignerstrategie dafür ein, dass SBB Cargo ein flächendeckendes System im Wagenladungsverkehr anbietet.

Aus diesen Gründen soll mit der Totalrevision des Gütertransportgesetzes die Rechtsgrundlage für eine Bestellung von Leistungen des Schienengüterverkehrs und die Gewährung von Investitionsbeiträgen im Schienengüterverkehr durch die öffentliche Hand aus dem Gütertransportgesetz (bisher Art. 8 TG43) gestrichen werden. Für den Güterverkehr in der Fläche gibt es keinen expliziten Verlagerungsauftrag, der eine gezielte Förderung des Angebots des Schienengüterverkehrs in der Fläche notwendig macht. Daneben besteht auch kein Service-Public-Auftrag zur Versorgung mit Schienengüterverkehr. Diese Sichtweise wurde durch das Parlament mit der Ablehnung der Motion Gentil „Für Güter die Bahn“44, welche den Bundesrat beauftragen sollte, eine Gesetzesgrundlage auszuarbeiten, welche sicherstellt, dass die Verlagerung der Güter auf die Schiene im Binnenverkehr flächendeckend gewährleistet wird, bestätigt. Durch den Verzicht auf die Möglichkeit der Bestellung von Verkehren überlässt der Bund die Frage der Bedienungsdichte dem unternehmerischen Entscheidungsspielraum der Eisenbahnverkehrsunternehmen und nimmt nur im Rahmen der Eignerstrategie hinsichtlich SBB Cargo hierauf Einfluss.

43 SR 742.40

44 Geschäfts-Nr. 05.3845