Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 169 Seiten
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Vernehmlassung der Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr Seite 150 von 169
Art. 21 Klageberechtigung (GüTG Art. 43)
Die bisherige Bestimmung wird ohne materielle Änderung übernommen.
Art. 22 Unternehmen, gegen die Ansprüche geltend gemacht werden können (GüTG
Art. 44)
Die geltende Bestimmung ist nur insofern abgeändert worden, als nach Absatz 1 litera c nicht mehr gegen die Infrastrukturbetreiberin, auf deren Strecke das Ereignis stattgefunden hat, geklagt werden kann, sondern gegen das Transportunternehmen, das die Beförderung durchgeführt hat, als sich der Schaden ereignet hat.
Art. 23 Erlöschen der Ansprüche (GüTG Art. 45)
Die einzige Änderung in diesem Artikel betrifft die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs nach Ablauf der Lieferfrist in Absatz 2 litera b: Sie wird der CIM (Artikel 45 § 5 litera c) angepasst.
Art. 24 Verjährung (GüTG Art. 46)
Absatz 1 und 3 sind unverändert. Mit Absatz 2 wird neu festgelegt, wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Das Fehlen einer entsprechenden Bestimmung ist in der Vergangenheit kritisiert worden, weil es zu unnötigen Auslegungsstreitigkeiten geführt hat. Inhaltlich orientiert sich die Neuerung an der Lösung auf internationaler Ebene (Artikel 48 § 2 CIM).
Art. 25 Haftpflicht
Bisher hat Artikel 47 GüTG eine Haftungsgemeinschaft des Unternehmens, das den Transportvertrag abgeschlossen hat, mit all denjenigen, die ihn ausführten, vorgesehen. Das erscheint nicht mehr als zeitgemäss. Künftig soll im Innenverhältnis unter den an der Beförderung beteiligten Unternehmen allein das Unternehmen haften, das den Schaden verursacht hat. Derselbe Grundsatz findet sich auch in Artikel 50 § 1 litera a CIM.
Art. 26 Pfandrecht (GüTG Art. 48)
Die Bestimmung wird mit redaktionellen Änderungen inhaltlich unverändert übernommen.
6.3.4 4. Kapitel: Aufsicht, Rechtspflege und Strafbestimmungen
Art. 27 Aufsicht (GüTG Art. 49a)
Die Bestimmung wird mit redaktionellen Änderungen inhaltlich unverändert übernommen.