Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 169 Seiten
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Vernehmlassung der Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr Seite 146 von 169
Art. 2 Begriffsbestimmungen
In diesem Artikel werden wichtige Begriffe des Güterverkehrs umschrieben.
Art. 3 Qualitätsanforderungen, Unterstützung der Zusammenarbeit
Mit Artikel 3 wird die Bedeutung von qualitätsverbessernden Schritten auf Seiten des Schienengüterverkehrs betont. Diese Schritte müssen durch alle beteiligten Parteien, also durch Eisenbahnverkehrsunternehmen, Infrastrukturbetreiberinnen und Verlader bewerkstelligt werden. Auch der Bund als Gestalter der Rahmenbedingungen und in internationaler Zusammenarbeit mit anderen Regierungen und nationalen Verwaltungen leistet hierzu einen wichtigen Beitrag. Absatz 1 ermöglicht den Erlass von bestimmten Qualitätsanforderungen, insofern sie auf internationaler Ebene vereinbart werden und Gültigkeit besitzen. Eine Ausweitung auf die nationalen Schienengüterverkehre ist in diesem Fall vorgesehen. Absatz 2 weist dem Bundesrat die Kompetenz und Aufgabe zu, in seiner Rolle gegenüber den verschiedenen Parteien des Schienengüterverkehrsmarktes darauf hinzuwirken, die Zusammenarbeit zu verbessern und so eine Erhöhung von Qualität und Benutzerfreundlichkeit zu erreichen.
6.3.2 2. Kapitel: Gütertransport
Art. 4 Transport gefährlicher Güter (GüTG Art. 4)
Die Bestimmung stimmt mit einer Ausnahme in ihrem Wortlaut mit den Bestimmungen des GüTG zum Transport gefährlicher Güter überein. Die Delegationsnormen an den Bundesrat in Absatz 1 werden übernommen. Dabei soll die Verhältnismässigkeit der zur Erhöhung der Sicherheit der für den Bahntransport von gefährlichen Gütern ergriffenen Massnahmen gewährleistet werden, so dass die Wettbewerbsfähigkeit der Schiene gegenüber der Strasse nicht reduziert wird.
Mit Absatz 2 wird die gesetzliche Grundlage für die Möglichkeit einer umfassenden Delegation der Genehmigung, Zulassung und Prüfung von Gefahrgutumschliessungen geschaffen. Für diese Delegation sollen mehrere Stellen oder Organisationen bezeichnet werden können.
Art. 5 Transporte im Rahmen der Nationalen Sicherheitskooperation (GüTG Art. 8a)
Artikel 6 wurde unverändert aus dem GüTG übernommen und regelt die Vorrangigkeit von Transporten aus sicherheitspolitischen Überlegungen in besonderen und ausserordentlichen Lagen.