Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 169 Seiten
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Vernehmlassung der Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr Seite 147 von 169
6.3.3 3. Kapitel: Transportrecht
Art. 6 Ausservertragliche Haftpflicht
Schon bisher galten für die ausservertragliche Haftpflicht die Bestimmungen des Eisenbahnhaftpflichtrechts. Nur war dies nicht ausdrücklich verankert, so dass es wegen der Bestimmungen über die vertragliche Haftung, die nicht ausdrücklich als solche benannt wurden, zu Fehlinterpretationen in der Anwendung des Gesetzes kommen konnte. Das soll künftig vermieden werden. Neu befinden sich die Bestimmungen über die ausservertragliche Haftpflicht nicht mehr im Bundesgesetz über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post (EHG), sondern im Eisenbahngesetz.
Art. 7 Mängel des Wagens
Separate Wagenstellungsverträge, wie sie die bisherigen Art. 24-26 des GüTG voraussetzen, gibt es in der Praxis kaum mehr. Stellt das Unternehmen dem Besteller einen Güterwagen zur Beförderung des Transportgutes zur Verfügung, wird dies im Beförderungsvertrag geregelt. Die entsprechenden Modalitäten sollen unter den Vertragsparteien frei vereinbart werden können. Beizubehalten ist einzig die Bestimmung über die Haftung bei Beschädigungen des Transportgutes aufgrund eines Mangels des Wagens.
Art. 8 Frachtvertrag Begriff (GüTG Art. 28)
Bisher kam der Frachtvertrag dadurch zustande, dass das Unternehmen das Transportgut und die Transporturkunde entgegennahm. Der Vertrag war schriftlich abzuschliessen mittels eines Formulars (Beförderungsurkunde). Dessen Übergabe und die Übernahme des Transportgutes waren rechtsbegründend. Es handelte sich um einen Real- und Formalkontrakt. Von diesem Konstrukt findet eine radikale Abkehr statt.
Absatz 1 enthält die bisherige Begriffsdefinition gemäss Artikel 28 GüTG.
In Absatz 2 wird analog zur CIM der Frachtvertrag als Konsensualvertrag ausgestaltet. Entscheidend für das Zustandekommen des Vertrages sind analog zu Artikel 1 OR allein die übereinstimmenden Willensäusserungen der Parteien. Weder das Ausfüllen und die Übergabe des Frachtbriefes noch des Transportgutes werden künftig konstitutive Wirkung haben. Weil kein Formerfordernis mehr besteht, wird für den Vertragsabschluss insbesondere auch Mündlichkeit ausreichen. Zwar kommen Frachtbriefe in den meisten Fälle nach wie vor zur Anwendung, aber es ist keine Transporturkunde mehr erforderlich für das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses. Der Frachtbrief ist nicht mehr Gültigkeitserfordernis. Es handelt sich dabei um eine Anpassung an internationale bzw. in anderen Märkten übliche Gepflogenheiten.