Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 169 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 149Fedlex · Erläuternder Bericht

Vernehmlassung der Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr Seite 149 von 169 Art. 13 Ablieferung (GüTG Art. 34)

Die Bestimmung hat nur terminologische und darstellerische Änderungen erfahren. Zudem ist der Verweis auf den Tarif im Zusammenhang mit der Abnahmefrist entfallen.

Art. 14 Transporthindernis (GüTG Art. 35)

Absatz 1 und 2 sind unverändert übernommen worden. Neu ist einzig, dass bei Unmöglichkeit der Weiterbeförderung das Eisenbahnverkehrsunternehmen auf jeden Fall um Anweisungen nachzufragen hat.

Art. 15 Abnahmehindernis (GüTG Art. 36 und 37)

Neben einer terminologischen Änderung ist an der Bestimmung neu, dass Ablieferungs- und Abnahmehindernis (bisher Artikel 37 GüTG) darunter subsumiert werden und nicht mehr separate Tatbestände darstellen.

Art. 16 Verwahrung und Verkauf nach Ablauf der Fristen (GüTG Art. 38)

Neu wird dem Transportunternehmen mit Absatz 3 das Recht verliehen, das Transportgut in gewissen, abschliessend aufgezählten Fällen nach Ablauf der Lieferfrist sofort zu verkaufen. Demgegenüber ist der bisherige Absatz 4 von Artikel 38 aufgehoben worden. Der Rest des Artikels wird sinngemäss übernommen.

Art. 17 Haftung des Unternehmens aus dem Frachtvertrag (GüTG Art. 39)

Der bisherige Artikel 39 GüTG wird unverändert übernommen.

Art. 18 Haftung des Unternehmens bei dienstlichen Verrichtungen (GüTG Art. 40)

Die Bestimmung enthält die bisherige Geschäftsherrenhaftung. Der Kreis der Personen, für deren Verhalten das Transportunternehmen gegenüber der anderen Vertragspartei haftet, wird erweitert durch die Infrastrukturbetreiberin.

Art. 19 Schadensersatz (GüTG Art. 41)

Die bisherige Bestimmung wird ohne materielle Änderung übernommen.

Art. 20 Vertragliche Haftungsbeschränkungen (GüTG Art. 42)

Inhaltlich ist die bisherige Regelung nur insoweit verändert worden, als die Verweise auf die Tarifbestimmungen, die Ausnahme- und die Sondertarife aufgehoben werden.