Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 169 Seiten

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Vernehmlassung der Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr Seite 148 von 169

Art. 9 Frachtbrief

Gemäss Absatz 1 kann der Frachtvertrag in Form eines Frachtbriefes festgehalten werden. Es handelt sich neu um eine "kann"-Bestimmung, weil das Vorliegen einer Transporturkunde nicht mehr konstitutives Element für den Vertragsabschluss bildet. Ebensowenig ist das Vorliegen eines Frachtbriefes zwingend erforderlich, damit ein Transport ausgeführt wird. Das Fehlen, die Mangelhaftigkeit oder der Verlust des Frachtbriefes berühren weder den Bestand noch die Gültigkeit des Vertrages.

Absatz 2 verlangt für den Fall, dass ein Frachtbrief ausgestellt wird, dass er von beiden Parteien unterzeichnet wird. Ansonsten wird er seine Funktion als Beweisdokument nicht erfüllen können.

Laut Absatz 3 legen die Parteien selbst die Form des Frachtbriefes fest. In der Praxis werden die Güterverkehrsunternehmen ein Muster anbieten und dies gestützt auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Anwendung bringen. Wie in der CIM soll auch im nationalen Recht explizit festgehalten werden, dass auch die elektronische Form des Frachtbriefes möglich ist. In der Praxis ist diese Form bereits weit verbreitet.

Art. 10 Erfüllung von Verwaltungsvorschriften (GüTG Art. 29)

Absatz 1 verpflichtet wie bisher das Transportunternehmen, für die Einhaltung der für die Abwicklung der Beförderung nötigen Formalitäten besorgt zu sein.

An der Bestimmungsstation hat gemäss Absatz 2 der Empfänger für die Erfüllung der Formalitäten zu sorgen, subsidiär ist das Eisenbahnverkehrsunternehmen dafür verantwortlich.

Mit Absatz 3 wird verdeutlicht, dass hingegen die Kosten vom Absender zu tragen sind.

Art. 11 Änderung des Frachtvertrags durch den Absender (GüTG Art. 32)

In den Grundzügen entspricht die Bestimmung dem geltenden Recht. Im Vergleich zur heutigen Rechtslage wird neu ausdrücklich klargestellt, dass Kosten und Schäden, die durch Ausführung einer Abänderung des Frachtvertrags entstanden sind, vom Absender getragen werden müssen.

Art. 12 Lieferfristen (GüTG Art. 33)

Im Gegensatz zu heute soll es von Rechts wegen keine zwingenden Lieferfristen mehr geben, die vom Bundesrat auf Verordnungsebene statuiert worden waren. Die Lieferfrist wird gemäss Absatz 1 als Teil des Transportvertrags zwischen den Parteien geregelt.

Absatz 2 sieht vor, dass der Bundesrat subsidiär geltende Lieferfristen aufstellt.