Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 169 Seiten
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Vernehmlassung der Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr Seite 41 von 169
Massnahme Rubrik
Abgeltung kombinierter 802.3600.004 220 223 227230
Verkehr (Bestellungen
KV und Trassenpreis-
verbilligung KV ein-
schliesslich Rola)
Trassenpreisverbilli- 802.3600.204 20 - - -
gung für Wagenla-
dungsverkehr (WLV)
Investitionsbeiträge an 802.4200.202/ 40 41 4142
Terminals 802.4600.402 Intensivierung Schwer- 806.3600.007 20 20 2020
verkehrskontrollen Schwerverkehrsmana- 806.3600.009 20 20 2020
gement (Anschlussgleise) 802.4600.401 21 21 2222
Total 341 325 330334
Bestellungen im unbegleiteten kombinierten Verkehr
Der Grossteil der finanziellen Mittel wird für Bestellungen und Abgeltungen im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) eingesetzt. Seit dem Jahr 2000 werden diese Subventionen mittels Bestellungen von Verkehren an die so genannten Operateure, welche die Dienstleistungen im Markt anbieten und das kommerzielle Risiko tragen, ausgerichtet. Der Bund bestellt ein bestimmtes Angebot des kombinierten Verkehrs (an Zügen und Sendungen) jeweils für ein Jahr. Die Operateure müssen dazu eine Planrechnung für die von ihnen angebotenen Züge unter Angabe der geplanten ungedeckten Kosten einreichen. In einer Vereinbarung werden alle wichtigen Parameter (Anzahl Züge und Sendungen, Subvention pro Relation) festgelegt. Die Operateure müssen dem Bund quartalsweise Daten zur Qualität und Angaben über effektiv transportierte Sendungen und gefahrene Züge melden. Das Verfahren der Bestellung und Abgeltung wurde den veränderten Umfeldbedingungen angepasst: Bis 2004 richtete sich die Höhe der Abgeltungen nach den ungedeckten, zu erwartenden Kosten der einzelnen Unternehmen. Wegen der unterschiedlichen Kostenstrukturen und Ertragslage wurden mit den einzelnen Operateuren deshalb individuelle Angebotsvereinbarungen abgeschlossen. Seit 2005 gelten für alle Operateure im kombinierten Verkehr die gleichen Rahmenbedingungen. Differenziert nach Ziel- und Abfahrtsgebiet werden pro verlagerte Sendung einheitliche maximale Abgeltungssätze ausgerichtet. Damit können die nach wie vor bestehenden Kostennachteile der Schiene gegenüber der Strasse weiter ausgeglichen werden unter gleichzeitiger Schaffung transparenterer Strukturen.