Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 169 Seiten

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Vernehmlassung der Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr Seite 84 von 169

kapazitäten der NEAT dienen. Allenfalls ist auch unter Berücksichtigung der Entwicklung der externen Kosten des Schwerverkehrs eine Anhebung der flächendeckenden LSVA denkbar.

Das mit der ersten Variante vorgeschlagene Massnahmenbündel des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes sieht wie folgt aus:

Variante 1 der Güterverkehrsvorlage

Kurzfristig

• Verschärfung des Vollzugs

der sicherheitsrelevanten Vorschriften

(z.B. Arbeitsvorschriften)

• Intensivierung der Strassenverkehrskontrollen, koordiniertes Vorgehen der Kantone

• Rechtsgrundlage für Alpentransitabgabe (keine Einführung)

• Rechtsgrundlage für Ergreifen der Schutzmassnahme

Langfristig

• Vergabe von Durchfahrtsrechten (Alpentransitbörse) im Rahmen einer koordinierten Verkehrspolitik im Alpenbogen

• Mögliche Anhebung der LSVA im Rahmen einer

koordinierten Verkehrspolitik im Alpenbogen

Kurzfristig

• Fortsetzung und Konzentration der finanziellen Förderung des kombinierten Verkehrs

• Sicherung ausreichender Terminalkapazitäten

im In- und Ausland

• Qualitätsmassnahmen

Langfristig

• substanzieller Ausbau der Kapazitäten der Rollenden

Landstrasse als Flankierung der Alpentransitbörse

Im Folgenden werden die wesentlichen Akzentuierungen und Stossrichtungen der Einzelmassnahmen in dieser Variante kurz dargestellt und begründet.

4.2.3.2.1 Verschärfung der Arbeitsbedingungen und Intensivierung der Schwerverkehrs-

kontrollen

Die Arbeitsbedingungen für den Strassengüterverkehr sind weiter zu verschärfen: Im Bereich der Arbeitsbedingungen beabsichtigt die Schweiz, die Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenverkehr und zur Änderung der Verordnung 3820/85/EWG und der Richtlinie 91/439/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG zu übernehmen. Kernmassnahme ist, dass sich ab 2009 alle Lastwagenfahrer im Zeitraum von fünf Jahren jeweils 35 Stunden weiterbilden müssen (jährlich ein Tag). Zudem wird die Ausbildung für Personen, die nicht eine Lastwagenführerlehre absolviert ha-