Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 169 Seiten
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Vernehmlassung der Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr Seite 87 von 169
Die zusätzlichen Einnahmen aus der befristeten Erhöhung der Gesamttransitabgabe kämen gemäss Artikel 46 Absatz 1 Landverkehrsabkommen in ihrer Gesamtheit dem Eisenbahnverkehr und dem kombinierten Verkehr zu Gute, um so die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber dem Strassengüterverkehr zu steigern.
Für diese Formen der besonderen Abgaben für die Alpenquerung soll mit dem Güterverkehrsverlagerungsgesetz die schweizerische Rechtsgrundlage geschaffen werden, da das Landverkehrsabkommen eine nationale Rechtsgrundlage nicht ersetzt. Die Einführung solcher Abgaben ist derzeit aber im Rahmen des zukünftigen Verlagerungskonzepts nicht beabsichtigt. Aus folgenden Gründen:
Mit der gemäss Landverkehrsabkommen zugelassenen Ausprägung der Alpentransitabgabe kann keine zusätzliche Verlagerungswirkung erzielt werden. Die für die Alpenquerung gemäss Referenzstrecke zugelassenen Höchstsätze bleiben sich gleich, egal ob ob für Alpenquerung und Güterverkehr in der Fläche unterschiedliche Abgabensätze erhoben werden oder die LSVA alpenquerend und nicht alpenquerend zu einem einheitlichen Satz erhoben wird.
Die geltenden Regelungen des Landverkehrsabkommens grenzen somit das Verlagerungspotential einer Alpentransitabgabe deutlich ein. Die im Abkommen festgelegten Höchstsätze sind in absoluter und abschliessender Weise zu verstehen: Ausser Motorfahrzeug- und Mineralölsteuern sind neben der LSVA keine weiteren Abgaben zulässig (Artikel 38 Absatz 2 des Landverkehrsabkommens). Der Erhebung einer (hinreichend hohen) Alpentransitabgabe als Hauptinstrument des Verlagerungsprozesses zum Erreichen des Fahrtenziels ist daher nicht mit dem Landverkehrsabkommen vereinbar.
Einer Einführung der Alpentransitabgabe als 15-prozentiger Bestandteil der Gesamtabgabe stünde zudem die Notwendigkeit einer Senkung des flächendeckend erhobenen LSVA-Satzes entgegen. Die prognostizierte Entwicklung des Strassengüterverkehrs und dessen Emissionen lässt ein Absinken der externen Kosten des Strassengüterverkehrs als Referenzgrösse der LSVA indessen nicht erwarten. Ebenso bestehen Vorbehalte gegen eine allfällige LSVA-Absenkung aus finanzpolitischer Sicht. Zwei Drittel der LSVA-Einnahmen fliessen in den FinöV-Fonds zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte. Eine Reduktion der LSVA wäre mit erheblichen Einnahmeausfällen für den Fonds verbunden.
4.2.3.2.3 Anpassung der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA)
Mit dieser ersten Variante der Vorlage zum Güterverkehrsverlagerungsgesetz ist keine Anpassung der Sätze der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe vorgesehen. Eine künftige Anhebung der Abgabesätze ist aber nicht ausgeschlossen.