Vorlage

Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 9 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage

Gütertransportgesetz

weislast dem Kunden übertragen, sind nichtig. Der Transportvertrag bleibt im Übrigen gültig.

2 Haftungsbeschränkungen können jedoch vereinbart werden für Güter, deren Transport besonders schwierig oder mit besondern Risiken verbunden ist.

Art. 21 Klageberechtigung

Rechtsansprüche aus dem Transportvertrag können gegen das Unternehmen geltend machen:

a. der Absender, solange er das Verfügungsrecht über das Gut hat;

b. der Empfänger, sobald er den Frachtbrief oder das Gut übernommen hat.

Art. 22 Unternehmen, gegen die Ansprüche geltend gemacht werden können

1 Rechtsansprüche aus dem Transportvertrag können wahlweise geltend gemacht werden gegen das Unternehmen:

a. bei dem der Transport beginnt;

b. bei dem der Transport endet;

c. bei dessen Transport das Ereignis stattgefunden hat, das den Anspruch begründet.

2 Ist die Klage gegen eines dieser Unternehmen erhoben worden, kann gegen die andern nicht mehr geklagt werden.

3 Klagt jedoch eines der anderen Unternehmen gegen den Berechtigten, kann dieser seine Ansprüche mit Widerklage oder Einrede auch gegen es geltend machen.

Art. 23 Erlöschen der Ansprüche

1 Die Ansprüche gegen das Unternehmen erlöschen, sobald der Berechtigte das Gut annimmt.

2 Sie erlöschen nicht, wenn:

a. der Berechtigte nachweist, dass der Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde;

b. die Lieferfrist überschritten ist und der Anspruch binnen 60 Tagen erhoben wird;

c. ein Teilverlust oder eine Beschädigung festgestellt wurde, bevor der Berechtigte das Gut annahm, oder der Schaden aus Verschulden des Unternehmens nicht festgestellt wurde;

d. das Gut äusserlich nicht erkennbar beschädigt ist, der Schaden binnen der vom Bundesrat festgelegten Fristen festgestellt wird und der Berechtigte nachweist, dass der Schaden in der Zeit zwischen der Annahme zum Transport und der Ablieferung entstanden ist.