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Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 9 Seiten
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Gütertransportgesetz
b. Bundesamt: das Bundesamt für Verkehr;
c. Station: Bahnhöfe, Haltestellen, Schiffs- und Seilbahnstationen;
d. Fahrzeug: für den Gütertransport eingesetzte Motorfahrzeuge, Güterwagen und Schiffe sowie Kabinen, Behälter und Sessel von Seilbahnen;
e. Infrastrukturbetreiberin: Eisenbahnunternehmen mit einer Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19576.
f. Transporturkunde: Frachtbrief oder andere Transportscheine.
Art. 3 Qualitätsanforderungen, Unterstützung der Zusammenarbeit
1 Der Bundesrat kann, in Übereinstimmung mit den international anerkannten Normen, Anforderungen an die Qualität des Gütertransports und die Folgen bei der Nichtbeachtung dieser Anforderungen regeln.
2 Er kann die Zusammenarbeit der Unternehmen untereinander und mit den Kundinnen und Kunden regeln, um die Leistungsfähigkeit und Benutzungsfreundlichkeit des Güterverkehrs zu fördern.
2. Kapitel: Gütertransport
Art. 4 Transport gefährlicher Güter
1 Der Bundesrat erlässt besondere Bestimmungen über den Transport gefährlicher Güter.
2 Das Departement kann die Genehmigung, die Zulassung oder die Prüfung von Gefahrgutumschliessungen dafür geeigneten Betrieben oder Organisationen übertragen, welche Gewähr für die vorschriftsgemässe Durchführung bieten.
Art. 5 Transporte im Rahmen der Nationalen Sicherheitskooperation
1 Die Unternehmen sind in besonderen und ausserordentlichen Lagen verpflichtet, Transporte zu Gunsten von Bund und Kantonen vorrangig durchzuführen.
2 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.