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Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 9 Seiten
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Gütertransportgesetz
Art. 29 Vergehen
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Ausführungsvorschrift zu diesem Gesetz, deren Übertretung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird, zuwiderhandelt.
Art. 30 Verfolgung von Amtes wegen
Nach dem Strafgesetzbuch9 strafbare Handlungen werden von Amtes wegen verfolgt, wenn sie gegen folgende Personen während deren Dienstausübung begangen werden:
a. Angestellte von Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1;
b. Personen, die anstelle von Angestellten nach Buchstabe a mit einer Aufgabe betraut sind.
Art. 31 Zuständigkeit
1 Die Verfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen Bestimmungen dieses Kapitels ist Sache des Bundesamtes.
2 Urteile und Einstellungsbeschlüsse sind nach ihrem Erlass ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesrates unentgeltlich mitzuteilen.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 32 Vollzug
1 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
2 Das Departement kann bewilligen, dass Unternehmen bei besondern betrieblichen Schwierigkeiten vorübergehend von den Bestimmungen über die Transporte abweichen.
Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Bundesgesetz über den Gütertransport von Bahn- und Schifffahrtsunternehmungen vom 4. Oktober 198510 wird aufgehoben.
Art. 34 Referendum, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
9 SR 311.0
10 AS 1986 1974, 1994 2290, 1995 4093, 1995 3517, 1998 2856