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Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 9 Seiten

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3 Es verkauft das Gut nach Ablauf der Lieferfrist, wenn:

a. das Gut verderblich ist;

b. der Zustand des Gutes dies rechtfertigt; oder

c. die Kosten der Verwahrung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gutes stehen.

4 Der Verkaufserlös wird nach Abzug der Kosten dem Berechtigten zur Verfügung gestellt. Ist der Erlös geringer als diese Kosten, so muss der Absender den Unterschied bezahlen.

3. Abschnitt: Vertragliche Haftung

Art. 17 Haftung des Unternehmens aus dem Frachtvertrag

1 Das Unternehmen haftet für den Schaden, wenn das Gut verloren geht oder beschädigt wird oder die Lieferfrist nicht eingehalten wird.

2 Das Unternehmen ist von der Haftung befreit, soweit es beweist, dass der Schaden auf ein Verschulden des Geschädigten zurückzuführen ist oder auf Umständen beruht, die es nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte.

3 Ist ein Schaden entstanden, so wird vermutet, er sei durch den Transport verursacht worden. Legt das Unternehmen aber dar, dass bestimmte vom Bundesrat bezeichnete Umstände vorliegen, die auf eine andere Schadenursache hinweisen, so haftet das Unternehmen nur so weit, als der Geschädigte beweist, dass der Schaden nicht durch diese Umstände verursacht wurde.

4 Besorgt das Unternehmen im Auftrag des Kunden den Verlad oder den Auslad von Wagenladungen, haftet es als Beauftragter.

Art. 18 Haftung des Unternehmens bei dienstlichen Verrichtungen

Das Unternehmen haftet für den Schaden, den Personen, die es für den Transport einsetzt, bei ihren dienstlichen Verrichtungen verursachen. Als solche Personen gelten auch Transportbeauftragte und ihre Angestellten sowie die Betreiberin der Infrastruktur, auf der die Beförderung erfolgt.

Art. 19 Schadenersatz

1 Der Bundesrat setzt für den Schadenersatz Höchstgrenzen fest.

2 Wurde der Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht, so muss das Unternehmen ihn voll ersetzen.

Art. 20 Vertragliche Haftungsbeschränkungen

1 Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen und dem Kunden, welche die Haftung des Unternehmens im Voraus ganz oder teilweise ausschliessen oder die Be-