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Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 9 Seiten

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3. Kapitel: Transportrecht

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 6 Ausservertragliche Haftpflicht

Die Unternehmen sind den Haftpflichtbestimmungen des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19578 unterstellt.

Art. 7 Mängel des Wagens

Das Unternehmen haftet für Beschädigungen des Gutes, die aus einem Mangel des Wagens entstehen, wenn der Besteller den Mangel nicht in Kauf genommen hat.

2. Abschnitt: Frachtvertrag

Art. 8 Begriff

1 Mit dem Frachtvertrag verpflichtet sich das Unternehmen, ein Gut gegen Entgelt zwischen bestimmten Stationen zu transportieren und es dem Empfänger, den der Absender bezeichnet hat, abzuliefern.

2 Der Frachtvertrag kommt durch die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien zustande.

Art. 9 Frachtbrief

1 Der Inhalt des Frachtvertrages kann in einem Frachtbrief festgehalten werden.

2 Ein Frachtbrief muss vom Absender und vom Unternehmen unterschrieben werden.

3 Die Form des Frachtbriefes kann von den Parteien bestimmt werden. Die elektronische Form ist der schriftlichen Form gleichgestellt.

Art. 10 Erfüllung von Verwaltungsvorschriften

1 Das Unternehmen erfüllt gegen Entgelt die Vorschriften der Zoll-, Polizei- und andern Behörden, solange das Gut unterwegs ist. Es hat dabei die Pflichten eines Kommissionärs.

2 Der Empfänger erfüllt diese Vorschriften auf der Bestimmungsstation, wenn der Absender nichts anderes bestimmt hat. Unterlässt er es, sorgt das Unternehmen dafür.

3 Der Absender trägt die aus der Erfüllung der Verwaltungsvorschriften entstehenden Kosten.