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Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 9 Seiten
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Art. 24 Verjährung
1 Ansprüche aus dem Transport- oder Wagenstellungsvertrag verjähren in einem Jahr.
2 Die Verjährung beginnt bei Ansprüchen:
a. aus Verlust: mit dem dreissigsten Tag nach Ablauf der Lieferfrist;
b. aus teilweisem Verlust, Beschädigung und Überschreitung der Lieferfrist: mit dem Tag der Ablieferung;
c. aus anderen Gründen: mit dem Tag, an dem der Anspruch fällig wurde.
3 Die Verjährung steht still, wenn der Berechtigte bei dem Unternehmen reklamiert. Sie läuft weiter, sobald das Unternehmen die Reklamation zurückweist. Weitere Reklamationen in der gleichen Sache lassen die Verjährung nicht mehr stillstehen.
Art. 25 Haftpflicht
Das Unternehmen, das den Schaden verursacht hat, haftet für diesen gegenüber den andern an der Beförderung beteiligten Unternehmen allein.
Art. 26 Pfandrecht
Das Unternehmen hat für alle Forderungen aus dem Transportvertrag die Rechte eines Faustpfandgläubigers am Gut. Das Pfandrecht besteht, solange sich das Gut im Besitz des Unternehmens oder einer Drittperson befindet, von der es das Gut zurückverlangen kann.
4. Kapitel: Aufsicht, Rechtspflege und Strafbestimmungen
Art. 27 Aufsicht
Der Gütertransport nach Art. 1 Abs. 1 untersteht der Aufsicht des Bundesamtes. Es ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen der Unternehmen aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Bewilligung oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen verletzen.
Art. 28 Rechtsweg
1 Vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Kunden und dem Unternehmen beurteilt der Zivilrichter.
2 Für die übrigen Streitigkeiten gelten die Vorschriften der Bundesverwaltungsrechtspflege.