Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/36: Änderung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) im Zuge der 1. BVG-Revision (3. Paket) · 26 Seiten

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betrieblichen Solidaritäten beruhendes Vorsorgesystem ist, die Wahlmöglichkeit im Widerspruch zur Rechtsprechung steht und die Gefahr besteht, dass Versicherte nicht den für sie notwendigen Plan wählen. Unabhängig dazu greift ausserdem Absatz 2 in die Freiheit der Vorsorgeeinrichtung betreffend ihrer Finanzierung ein.

Nach GE ist es nicht logisch, den Arbeitgeber zur Bezahlung der gleichen Beitragshöhe für jeden Plan zu zwingen. Diese Bestimmung muss so geändert werden, dass nicht der Betrag, sondern der finanzielle Aufwand des Arbeitgebers für jeden Plan identisch sein muss.

Wahl der Anlagestrategien (Art. 1d) Zustimmung zur Bestimmung: SBV, SVV, SLFV, Travail.Suisse, Treuhand-Kammer

SGB, BS, TG und LU sind mit der Wahlmöglichkeit unter verschiedenen Anlagestrategien einverstanden, sofern die Voraussetzungen so bleiben, wie sie jetzt sind. Auch SG ist einverstanden, jedoch muss die Verordnungsbestimmung ergänzt werden mit dem Hinweis, dass die Gesetzesvorschriften (inklusive diejenigen des FZG) eingehalten werden müssen.

LU, NW, ZG, TI und SO geben zu bedenken, dass Artikel 17 FZG angepasst werden muss, wenn die Bestimmung wie vorgeschlagen in Kraft treten wird. Nach ZG ist ausserdem der Bezug auf „ nicht registrierte“ Einrichtungen durch das Kriterium der Unterstellung unter das Freizügigkeitsgesetz zu ersetzen. ZG und NE befürworten ausdrücklich, dass die Wahlmöglichkeit nur über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag und somit nicht garantiert durch den Sicherheitsfonds gestaltet werden kann.

Die Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten ist für die Wahl der Anlagestrategie. Der vorgeschlagene Artikel führt jedoch zum Widerspruch mit diversen anderen gesetzlichen Anforderungen (insb. FZG). Sie stellt daher den Antrag für eine Neuformulierung: „Innerhalb des Vorsorgeplanes dürfen im überobligatorischen Bereich unterschiedliche Anlagestrategien angeboten werden. Entscheidet sich der Versicherte für eine individuelle Anlagestrategie, kommt auf diesem Altersguthaben Artikel 17 FZG nicht zur Anwendung“. Für GE besteht ein Risiko bezüglich Artikel 15 bis 17 FZG, indem ein Versicherter, dessen Anlagen gewichtige Verluste erlitten haben, das Arbeitsverhältnis auflöst, um so die Austrittsleistung zu erhalten und nicht die reduzierte Rücktrittsleistung. Bei dieser Ausgangslage wird der Verlust durch das Versichertenkollektiv getragen. Nach GE muss in der FZV die Nichtanwendung der Artikel 15 bis 17 FZG festgelegt werden, um zu verhindern, dass sich dieses Risiko realisiert.

SAV begrüsst grundsätzlich diese Bestimmung. Sie weist aber darauf hin, dass gewisse Bestimmungen (z.B. Artikel 17 FZG) tangiert sein können. Gleichzeitig ist zu beachten, dass die Anwendung unterschiedlicher Anlagestrategien das Risiko beinhaltet, allenfalls die Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung generell zu beeinträchtigen.

ASIP und das Vorsorgeforum stimmen grundsätzlich zu, geben aber zu bedenken, ob der Geltungsbereich in diesem Zusammenhang sinnvoll ist. Es wird folgende Neufassung beantragt: “Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich Lohnteile über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 BVG versichern, können unterschiedliche Anlagestrategien anbieten.“ Für AI schafft die Bedingung, dass die Vor-

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 8340