Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/36: Änderung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) im Zuge der 1. BVG-Revision (3. Paket) · 26 Seiten
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gebnis. In den Erläuterungen sollte noch der Hinweis angebracht werden, dass die vorgesehene Berechnungsweise des minimalen Versicherungsschutzes für die Risiken Tod und Invalidität im Ergebnis dazu führen, dass der versicherte Verdienst für alle Risiken gleich festgelegt werden muss. SO begrüsst die Verankerung des Versicherungsprinzips im überobligatorischen Bereich ebenfalls, möchte den Vorsorgeeinrichtungen jedoch die Weiterführung der bisherigen Vorsorgesparpläne erlauben, da aus steuerlicher Sicht kein Interesse daran bestehen kann, bestehende Sparpläne bis zum Leistungsfall nur noch zu verzinsen.
LU, BS, OW, AI, GL, ZH, SBV, SLFV und NW sind mit Absatz 1 nicht einverstanden. Für GR und SG gehört (unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts) zur Beachtung des Versicherungsprinzips auch die Versicherung der Längerlebigkeit. Vorsorgepläne, die keine Altersrente vorsehen, sind mit dem BVG nicht vereinbar. Der Bezug des Kapitals kann nur als Option für den Versicherten vorgesehen werden. Sie lehnen daher den Absatz 1 ab.
Die SGK-S und ARGOS wenden ein, dass mit der starren Grenze von 10 Prozent die Wahrscheinlichkeit eines Ereignisses zu wenig berücksichtigt werden kann.
Nach TG ist der Satz von 10 Prozent eigentlich zu tief (tiefer als aktuelle Praxis), aber - da die Prüfung pro Plan erfolgt und als Geste zur Ermöglichung von flexiblen Lösungen - stimmt er zu.
Für den SBV und den SLFV soll der Prozentsatz auf 5 % gesenkt werden. In diesem Fall ist Absatz 2 unbedingt notwendig, da sonst Gefahr besteht, dass Personen mit angeschlagener Gesundheit ganz von der Vorsorge ausgeschlossen werden. Ausserdem soll ausdrücklich in den Verordnungsbestimmungen festgehalten sein, dass reine Risikopläne zulässig sind. Für SVV ist das Versicherungsprinzip in allen Fällen bereits dann erfüllt, wenn die Risikobeiträge mindestens 7% (statt 10%) der Altersbeiträge ausmachen. Es ist eine Anpassungsfrist von fünf Jahren vorzusehen. Es wird daher der Antrag gestellt, den Artikel anders zu formulieren. Nach STV und SGV ist in Absatz 1 die Vorgabe von 10 % in Branchen, welche sehr tiefe Risiken haben, zu einschneidend. Hier genügen 5 %. SZ führt dazu aus, dass ihre Pensionskasse effektiv 6,2 % aller Beiträge, d.h. weniger als die vorgesehenen 10 %, benötigt.
Die FDP gibt zu bedenken, dass die Vorgabe von 10 Prozent aller Beiträge zur Finanzierung der Risikoleistungen für Branchen mit sehr tiefen Risiken (und somit auch tiefen Risikoprämien) allenfalls zu einschneidend sein kann. Dies sollte nochmals genau überprüft werden.
SVP, SBV, SLFV, Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten, STV,
SGV, SVV und ASIP beantragen, dass das Versicherungsprinzip als eingehalten gilt, wenn die Risikoleistungen den Mindestleistungen nach BVG entsprechen. Auch nach
ARBEITGEBER, economiesuisse, VVP, LU, BS, OW, AI, GL, NW und BE sollten im
überobligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge reine Sparpläne weiterhin zulässig sein, da es sich um eine traditionelle Form der Vorsorge handelt. FR hebt hervor, dass die Untersagung von reinen Sparplänen - eine heute weit verbreitete Vorsorgeform - von den Versicherten nicht verstanden würde. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG weist darauf hin, dass sie - gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 BVG - einen reinen Sparplan anbietet.
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 8343