Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/36: Änderung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) im Zuge der 1. BVG-Revision (3. Paket) · 26 Seiten
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und AG begrüssen die Heraufsetzung des Rücktrittsalters auch im Hinblick auf die Begrenzung der Ausfinanzierung des vorzeitigen Altersrücktritts. Für SSK und AG ist Alter 60 vertretbar und stellt zudem einen ersten Schritt in Richtung einer erwünschten Koordination bei der angestrebten Flexibilisierung des Rücktrittsalters in der AHV dar. Unklar ist aber, was unter „wohlerworbenen Rechten“ zu verstehen ist. Nach SSK und AG kann jedenfalls nicht gemeint sein, dass Pensionskassen, die bisher ein tieferes vorzeitiges Rücktrittsalter vorsahen oder das vorzeitige Rücktrittsalter im laufenden Jahr noch herabsetzen, dieses auf unbestimmte Zeit beibehalten können.
Travail.Suisse und CSP begrüssen die Festlegung auf mindestens 60 Jahre. Eine weitere Senkung wird abgelehnt. Als Ausnahme wird die Aufnahme der Möglichkeit eines Altersrücktritts unter 60 Jahren, welcher in einem von den Sozialpartnern ausgehandelten Sozialplan vorgesehen ist, vorgeschlagen. SH, AR und GL sind auch mit Mindestalter 60 einverstanden.
In Bezug auf die demografische Entwicklung und die allgemeine Tendenz in Europa, die Arbeitszeit zu verlängern, sind JU und VS der Meinung, dass die Fixierung des vorzeitigen Altersrücktritts auf 60 Jahre sinnvoll und wünschenswert ist. Nach JU ist trotzdem so weit als möglich die Verschiedenheit der Situation, insbesondere bei beschwerlichen Berufen, zu berücksichtigen, die es rechtfertigt, das Rücktrittsalter entsprechend anzupassen.
Für TG und ZH ist die Heraufsetzung auf 60 vertretbar. Um den Übergang vom aktuell akzeptierten Mindestalter 55 weniger abrupt zu gestalten, ist für TG auch Alter 58 (für ZH Alter 57) vorstellbar. Es müssen jedoch für Obligatorium und Überobligatorium die gleichen Bedingungen gelten. Auf keinen Fall dürfen jetzige (oder vor dem 1. 1. 2006 eingeführte) abweichende Lösungen unbegrenzt weitergeführt werden.
3.2 Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer: Versicherter Personenkreis und koordinierter Lohn (Art. 1i)
SGB ist damit einverstanden.
3.3 Versicherter Personenkreis und koordinierter Lohn: Investitionen im Be-
trieb (Art. 32a)
Zustimmung ohne Kommentar: VVP
SSK, AG, SZ, VD, GE, JU, BS, GR, AI, SG, ZG TG, SO, BE, GL, ZH, SGB, Travail.Suisse, kv schweiz, NE, VS und SP missbilligen diesen Artikel. Diese Bestimmung ist im Widerspruch zu Artikel 4 Absatz 4 BVG, wonach die geleisteten Beiträge und Einlagen dauernd der beruflichen Vorsorge dienen müssen. Im übrigen fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Die Möglichkeit, Gelder der beruflichen Vorsorge für beliebige Investitionen in den Betrieb zu verwenden zu können, erhöht den Druck seitens Dritter wie Banken und Gläubiger auf Selbständigerwerbende in finanziell angespannten Verhältnissen, die Vorsorgegelder zu beziehen. Im weiteren geben viele Selbständigerwerbende nach weniger als zwei Jahren ihre Selbständigkeit wieder auf; nicht einmal 50 % überstehen das fünfte Jahr. Für finanziell gut gestellte Selbständigerwerbende eröffnet sich dagegen eine zusätzliche Gelegenheit zur Steueroptimierung. Für AI, SG, ZG, TG und GR ist die Bestimmung ausserdem kontraproduktiv (vorsorgerechtlich bedenklich und steuerrechtlich inakzeptabel). Wenn sich ein Selbständigerwerbender für den An-
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 8346