Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/36: Änderung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) im Zuge der 1. BVG-Revision (3. Paket) · 26 Seiten
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bei tieferen Einkommen (Altersteilzeit). Betreffend des Ausschlusses der Überversicherung schlagen die ARBEITGEBER vor: „... und in beiden Fällen die Leistungen ... nicht zu einer Überversicherung im Ausmass von über 100 % des Nettoeinkommens führen“.
TI, NW, BS, SH, UR, ASIP, SGV und SVP sind der Ansicht, dass die Limite von 70 auf 80 % resp. sogar 90 % erhöht werden sollte.
TI, NW, BS, UR, ZH, SBV, Vorsorgeforum und SLFV sind der Ansicht, dass Grund besteht, den Vorbehalt der Überversicherung zu streichen. NE findet diese Bestimmung wenig klar und fragt sich, ob es sich um die Überversicherung nach Art. 24 Abs. 1 BVV 2 handelt.
Die in der Bestimmung aufgeführten Prozentsätze von 70 und 30 haben für die Mehrheit der Versicherten eine Überversicherung zur Folge: SSK, FDK, AG, SZ, VD, LU, GR, ZG, BE, GL, SO und AI schlagen eine Limite der reglementarischen Leistungen von 60 % des letzten AHV-pflichtigen Lohnes oder Einkommens vor.
Zu Absatz 1 Buchstabe b schlagen LU, AI, GL, SO, NE, VS und ZG vor, die jährlichen Beiträge auf 20 Prozent aller AHV-pflichtigen Löhne bzw. Einkommen festzulegen (ZH ist für 25 Prozent), wobei als Bezugsgrösse für die jährlichen Beiträge nur diejenigen für die Altersleistungen (beziehungsweise die „Altersgutschriften“) zu berücksichtigen sind. Da man in Buchstabe a auf die Altersleistungen abstellt, sollten auch bei den Beiträgen auf die für diese Leistungen bestimmten Anteile abgestellt werden. Sonst können Einrichtungen mit tiefen Risikoleistungen höhere Altersleistungen vorsehen als andere. Nach AI und ZG wird bei einer Limitierung auf 30 % ein höheres Leistungsziel anvisiert als bei Buchstabe a (mit Limitierung auf 60 %).
Im Hinblick auf die Art der Beiträge, welche berücksichtigt werden müssen, präzisieren FER und VVP, dass die Sanierungsbeiträge im Betrag gemäss Buchstabe b nicht inbegriffen sein dürften. GE hält aus seiner Sicht fest, dass die Risikobeiträge für Invalidität und Tod ausgeschlossen sein müssten, da sich sonst die berufliche Vorsorge gewisser Versicherter, namentlich derjenigen vom Bau, im Vergleich zu derjenigen anderer Versicherter verringerte.
Dagegen muss gemäss SSK, FDK, AG, SZ und VD die Limite von 20 % hinsichtlich des jährlichen Betrages der Altersgutschriften von Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden (und nicht hinsichtlich der reglementarischen Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer).
Für AI und Vorsorgeforum ist zusätzlich wichtig, dass man auf die Berechnungsmodelle abstellt und nicht auf den konkreten Einzelfall, damit individuelle Umstände (z.B. Reduktion des Beschäftigungsumfangs vor der Pensionierung) keinen Einfluss auf die Frage der Angemessenheit haben.
GR und Vorsorgeforum legen Wert darauf, dass die Buchstaben a und b alternativ und nicht kumulativ formuliert sind.
Nach innovation zweite säule stellt sich zu Absatz 1 die Frage, auf welche Grundlage sich die Begrenzungen stützen können, wenn es sich um eine Vorsorgeeinrichtung handelt, die reine Ermessensleistungen erbringt. Ferner sind für die Bemessung einer Überversicherung wohl auch die Leistungen der IV zu erwähnen.
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 8335