Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/36: Änderung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) im Zuge der 1. BVG-Revision (3. Paket) · 26 Seiten

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Ausnahme ganz offensichtlich gegen den eindeutigen Willen des Gesetzgebers verstösst. Für AI, SG, VS und GR ist diese Bestimmung vom Gesetzestext nicht (genügend) abgedeckt. SSK, SZ, ZH und AG sehen keine sozialpolitische Notwendigkeit für eine Ausnahme gemäss Absatz 3, die ausserdem vom Gesetzestext nicht abgedeckt ist.

Nach innovation zweite säule ist in Absatz 1 klarzustellen, ob auch ausländische Vorsorgeverhältnisse in die Berechnungsgrenze einzubeziehen sind. In Absatz 3 ist die Grenze von 50 Jahren arbiträr, weil sachlich nicht zu vertreten. Diese Bestimmung will wohl nochmals gründlich überlegt sein. SVV unterstützt die Übergangsregelung betreffend der Risiken Tod und Invalidität. Er lehnt aber die Einführung einer Altersgrenze ab, da auch jüngere Versicherte unter Umständen aufgrund ihrer Krankheitsgeschichte kaum mehr einen adäquaten Vorsorgeschutz neu aufbauen können. Soll an einer Altersgrenze festgehalten werden, so ist diese auf 45 Jahre zu senken. Im weiteren darf nicht in wohlerworbene Rechte der Versicherten eingegriffen werden. Für die ARBEITGEBER führt das Fehlen einer Übergangsfrist und einer Ausnahmeregelung zu unzumutbarer Härte, in gewissen Fällen sei eine Rentenkürzung von 20 % der Anwartschaft möglich. Er beantragt, Ausnahmen vom Zusammenzug der Vorsorgeverhältnisse vorzusehen, und eine Übergangsfrist von 7 Jahren.

Obwohl von dieser Regelung nur wenige Personen betroffen sein dürften, regen SSK, SZ und AG an, zur Sicherstellung der Umsetzung die Ausführungen zu den Pflichten der Vorsorgeeinrichtungen in den Erläuterungen zu Artikel 60c in die Verordnung selber aufzunehmen. SwissBanking stellt die Anwendungsmodalitäten dieser Bestimmung in Frage, da die Vorsorgeeinrichtung nicht die Möglichkeit hat zu kontrollieren, ob der Versicherte seiner Informationspflicht nachgekommen ist. Der Versicherte allein kann daher diese Verantwortlichkeit erfüllen.

3.5 Änderung bisherigen Rechts (Art. 14 WEFV)

SGB, SBV, Travail.Suisse und SLFV sind damit einverstanden.

SVV vertritt die Auffassung, dass dieser Absatz nicht aufzuheben, sondern redaktionell anzupassen ist. Er schlägt folgenden Wortlaut vor: „Einkäufe von Beitragsjahren können bei einem bestehenden Vorbezug WEF vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, sofern der Vorbezug im Sinne von Artikel 60xx Absatz 4 nicht zurückbezahlt werden muss und die Einkäufe zusammen mit den Vorbezügen die reglementarisch maximal zulässigen Vorsorgeansprüche nicht überschreiten“.

Die ARBEITGEBER betrachten es als stossend, dass dem Versicherten der Ausbau seiner Vorsorge nach einem WEF-Bezug verwehrt wird. Sie beantragen, weitere Einkäufe zuzulassen, nur eventuell die Einkaufssumme zu beschränken.

3.6 Andere von den Vernehmlassungsteilnehmern eingebrachte Vorschläge

SGB, kv schweiz und SP weisen darauf hin, dass die Konkretisierung auf Verordnungsebene der Versicherungspflicht für Arbeitnehmende in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen (Artikel 2 Absatz 4 1. Satz BVG) noch aussteht und im 3. Paket nicht enthalten ist. Kv schweiz weist darauf hin, dass diese Regelung ebenfalls dringlich ist.

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 8351