Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/36: Änderung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) im Zuge der 1. BVG-Revision (3. Paket) · 26 Seiten
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Im weiteren wird darauf hingewiesen, dass ein Bericht der Eidg. Finanzkontrolle vom Herbst 2004 Handlungsbedarf bei der Besteuerung von Kapitalleistungen aufgezeigt hat. Die gemachten Empfehlungen sollten umgesetzt werden.
Der FDP scheint es in Bezug auf den neuen Artikel 79b Absatz 3 BVG nicht gerechtfertigt zu sein, den anfallenden Zinsverlust bei den Vorsorgegeldern vor Rückzahlung des gesamten Vorbezugs nicht ausgleichen zu dürfen - bzw. steuerlich nicht geltend machen zu dürfen -, während die Zinsen von Hypothekarschulden steuerlich abzugsberechtigt sind. Auf diesen wichtigen Punkt ist noch einmal zurückzukommen.
LU, BS, OW, SG, BE, SZ und NW halten fest, dass im ganzen 3. Verordnungspaket die Festlegung von Übergangsfristen vernachlässigt worden ist. Nach SVV dürfen die neuen Regelungen nicht zu ungerechtfertigten Einschränkungen und Eingriffen in erworbene Rechte führen, weshalb entsprechende Übergangsbestimmungen bzw. Anpassungsfristen vorzusehen sind. Auch für SH sind Übergangsfristen (z.B. zu Artikel 1c und 1g) zu prüfen. Auch die Treuhand-Kammer bemängelt das Fehlen von Übergangsbestimmungen. Können ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen laufende Beiträge auf dem Maximum weiter bezahlt werden, wenn bislang höhere Löhne versichert gewesen sind? Auch ist unklar, was mit den bisher angehäuften Vorsorgeguthaben geschehen soll. Nach GE wird das Fehlen von Übergangsbestimmungen, die ein etappenweises Inkrafttreten der Verordnungsbestimmungen erlauben würden, zu gewissen Schwierigkeiten führen. Es müssen daher Übergangsbestimmungen vorgesehen werden, insbesondere bezüglich vorzeitigem Altersrücktritt, der eine gewisse Planung seitens der Versicherten bedingt. Da nach SSK, VS und AG der Gesetzgeber in Bezug auf den Artikel 1 und die Artikel 79a ff. BVG keine Übergangsbestimmungen ins Gesetz aufgenommen bzw. deren Aufnahme abgelehnt hat, sind nun auch in der BVV 2 keine Übergangsbestimmungen vorgesehen. Solche sind auch nicht notwendig.
Für AI, GL, UR und ZG sind grosszügige Übergangsfristen vorzusehen, um unnötigen administrativen Mehraufwand und Druck zu vermeiden. Dies insbesondere für den Fall, dass Artikel 1c (Wahlmöglichkeiten zwischen Vorsorgeplänen) nicht beibehalten wird, um bei der Anpassung von Vorsorgeplänen die Verletzung von wohlerworbenen Rechten zu vermeiden.
SVV sieht einen notwendigen Regelungsbedarf bezüglich Artikel 79b Absatz 3 BVG. Es braucht unbedingt eine adäquate Präzisierung und Klarstellung, welche den Missbrauch verhindert, aber nicht Restriktionen vorgibt, die zulasten der Versicherten gehen. Mit Blick auf die notwendige Regelung und Präzisierung in der BVV 2 wird in Artikel 60xx ein konkreter Vorschlag mit den entsprechenden Erläuterungen formuliert. Auch für AI, BE, ZH und GR braucht es in diesem Punkt zugunsten der Rechtssicherheit und rechtsgleichen Anwendung klärende Verordnungsbestimmungen. Nach GR verlangen der Wille des Gesetzgebers und der Zweck des Artikels, dass bei einem freiwilligen Einkauf auch aus dem bereits früher vorhandenen Vorsorgeguthaben keine Kapitalbezüge erfolgen, da sonst die missbräuchlichen und einzig der Steueroptimierung dienenden Ein- und Auszahlungen nicht effizient bekämpft werden. (Ausgenommen sind Kapitalleistungen an Hinterbliebene.) Für TG sind klärende Bestimmungen wünschenswert (für Rechtssicherheit und rechtsgleiche Anwendung), er wünscht vor einem allfälligen Erlass, darüber vorgängig angehört zu werden. Nach BE wäre zu klären: ob auch Vorbezüge vor 2006 vor dem Einkauf zurückerstattet werden müssen? Führen auch Einkäufe vor 2006 zu einer drei-
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 8352